Auswahlverfahren nach Verwaltungsvereinbarung durchgeführt
Die Wunschschule hatte den Aufnahmeantrag des Schülers abgelehnt. Da die Zahl der Anmeldungen die freien Plätze deutlich überstieg, wurde ein Auswahlverfahren nach der zwischen dem Staatlichen Schulamt Ostthüringen und der Stadt Jena geschlossenen "Verwaltungsvereinbarung auf der Grundlage von § 15a Abs. 8 Thüringer Schulgesetz" vom Dezember 2021 durchgeführt, in dem der Antragsteller nicht zum Zuge gekommen ist.
Recht auf Zugang zu Schularten und Bildungsgängen verletzt
Das durchgeführte Auswahlverfahren verletze den Antragsteller in seinem Recht auf Zugang zu den Schularten und Bildungsgängen, das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG gewährleistet und durch das Thüringer Schulgesetz ausgestaltet werde, so das OVG. Zwar lasse das Thüringer Schulgesetz in § 15a Abs. 8 eine Abweichung von den gesetzlich geregelten Auswahlkriterien grundsätzlich zu. Die hier angewendete, nicht veröffentlichte Verwaltungsvereinbarung sei aber keine wirksame Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung. Vielmehr hätte das Schulamt durch eine ortsüblich bekanntzumachende Allgemeinverfügung sicherstellen müssen, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler und ihre Sorgeberechtigten rechtzeitig über die abweichenden Auswahlkriterien informiert wurden.
Anspruch auf außerkapazitäre Aufnahme in die Wunschschule zuerkannt
Wegen des fehlerhaft durchgeführten Auswahlverfahrens hat das OVG dem Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf außerkapazitäre Aufnahme in die Wunschschule zugesprochen. Zwar sei nicht sicher, ob der Antragsteller in einem fehlerfreien Auswahlverfahren einen Platz an der Wunschschule erhalten hätte. Würde man jedoch zu Unrecht nicht aufgenommenen Schülern bei Fehlern im Auswahlverfahren keinen Aufnahmeanspruch über die festgesetzte Kapazität hinaus zubilligen, wäre der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz faktisch nicht gewährleistet, begründet das OVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.