"Das KBA ist daher verpflichtet, die Volkswagen AG umgehend aufzufordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der betroffenen Fahrzeuge mit dem geltenden Recht herzustellen", so das OVG.
Es ging um einen KBA-Freigabebescheid aus dem Jahr 2016 für den VW Golf Plus TDI (2,0 Liter, Motortyp EA 189 Euro 5). Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) klagte dagegen, weil sie ein in dem Software-Update unter anderem enthaltenes Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung monierte. VW und das KBA stuften es hingegen als zulässig ein, weil es vor unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigungen oder Unfall schütze. Die Risiken wögen so schwer, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des Fahrzeugs darstellen könnten.
Nach Auffassung von VW ist das Thermofenster auch nach den Maßstäben der Urteile des EuGH aus dem Jahr 2022 unverändert zulässig. Der EuGH hatte klargestellt, dass eine Software, die "einen überwiegenden Teil des Jahres" einen höheren Ausstoß von Schadstoffen zulasse, grundsätzlich unzulässig sei. Thermofenster zum Schutz des Motors seien nur dann rechtens, wenn keine andere Lösung Risiken abwenden könne.
Zwei unzulässige Abschalteinrichtungen
Das VG gab der DUH weitgehend Recht und entschied 2023, dass die Freigabe rechtswidrig war. Das OVG Schleswig-Holstein bestätigte das VG nun und wies die Berufungen des KBA und von VW zurück (Urteil vom 25.09.2025 - 4 LB 36/23). Eine Freigabe hätte nicht erfolgen dürfen, da das Software-Update für die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps zwei unzulässige Abschalteinrichtungen der Abgasrückführung enthalten habe.
Die Abschaltung der Abgasrückführung bei Umgebungstemperaturen unterhalb von 10 Grad Celsius (sogenanntes Thermofenster) und bei niedrigem Umgebungsdruck oberhalb von 1.000 Höhenmeter sei eine nach europäischem Recht grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung, erläuterte der Vorsitzende Richter laut OVG-Pressemitteilung bei der Urteilsverkündung. Eine Ausnahme zum Motorschutz komme in Anwendung der EuGH-Rechtsprechung nicht zum Tragen, weil relevante Teile des Gebietes der EU bei einer monatlichen Betrachtung Durchschnittstemperaturen unter 10 Grad Celsius aufwiesen bzw. oberhalb von 1.000 Höhenmetern lägen. Insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes komme es nicht auf das Unionsgebiet insgesamt an. Sinn und Zweck der EU-Regelungen sei die Reduktion von lokal wirkenden Stickoxiden.
KBA und VW kündigen Rechtsmittel an
Die Revision zum BVerwG hat das OVG nicht zugelassen. Möglich ist eine Nichtzulassungsbeschwerde, die das KBA und VW auch einlegen wollen: "Volkswagen wird Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegen", teilte der Konzern auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. "Das nicht rechtskräftige Urteil hat keine Maßnahmen des KBA, wie z.B. behördliche Stilllegungen von Fahrzeugen oder Hardware-Nachrüstungen wegen des Thermofensters, zur Folge." Die Entscheidung betreffe "eine niedrige fünfstellige Zahl" von Fahrzeugen.
Basierend auf dem aktuell verhandelten Musterverfahren führt die Umwelthilfe weitere Verfahren gegen Diesel-Fahrzeuge verschiedener Hersteller der Abgasstufen Euro 5 bis Euro 6c.


