Abschiebung eines psychisch kranken Sexualstraftäters vorerst gestoppt

Ein 55-jähriger Sexualstraftäter darf vorerst nicht aus der Haft in die Türkei abgeschoben werden. Das OVG Münster sieht ein Abschiebungshindernis: Der Mann sei psychisch schwer krank und aktuell nicht in der Lage, eigenverantwortlich für sich zu sorgen.

Die Stadt Moers hatte die Rückführung des Straftäters geplant, der aufgrund schwerer Sexualstraftaten rechtskräftig ausgewiesen worden war. Der Mann war in Deutschland zu acht Jahren Haft verurteilt worden, weil er über Jahre hinweg seine minderjährige Stieftochter sexuell missbraucht hatte. Er leidet laut Aktenlage an einer schweren psychischen Erkrankung mit fehlender Krankheitseinsicht. Die Stadt Moers hatte erklärt, dass für die Rückführung daher eine ärztliche Begleitung vorgesehen sei. Direkt nach der Ankunft solle außerdem eine fachärztliche Übernahme erfolgen, im Notfall auch eine stationäre Einweisung in eine psychiatrische Klinik.

Das VG Düsseldorf hielt diese Maßnahmen für ausreichend und lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Es sah keine hinreichenden gesundheitlichen Gründe, die der Rückführung entgegenstünden. Zwar sei beim Betroffenen eine Psychose festgestellt worden, diese könne jedoch auch in der Türkei behandelt werden. Die Stadt Moers habe ausreichend Vorkehrungen getroffen, um Gesundheitsrisiken während der Rückführung zu begegnen – unter anderem durch ärztliche Begleitung sowie gegebenenfalls durch eine stationäre Aufnahme oder Zwangseinweisung im Zielstaat.

OVG: Maßnahmen der Stadt nicht ausreichend

Das OVG Nordrhein-Westfalen sah dies anders (Beschluss vom 29.07.2025 – 18 B 672/25, unanfechtbar). Die Stadt Moers habe die Organisation der ärztlichen Begleitung und des Empfangs in der Türkei an ein privates Unternehmen ausgelagert und auf Nachfrage nicht bestätigen können, "dass eine aufgrund einer erheblichen Selbstgefährdung gegebenenfalls erforderliche (vorläufige) Zwangsweiseeinweisung" durch türkische Behörden organisatorisch abgesichert sei. Auch alternative Konzepte für eine gesicherte Anschlussversorgung habe die Stadt nicht benennen können.

Ohne Erfolg blieb die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung selbst richtete. Das OVG folgte der Entscheidung des VG Düsseldorf, dass von dem Mann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2025 - 18 B 672/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 30. Juli 2025.

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