Sexualstraftäter darf trotz Psychose in die Türkei abgeschoben werden

Ein wegen sexuellen Missbrauchs verurteilter Mann, der seit rund 30 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, darf trotz einer psychischen Erkrankung in die Türkei abgeschoben werden. Er sei eine Gefahr für die Allgemeinheit, argumentiert das VG Düsseldorf.

Von dem Mann gehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus – damit sei ein Grundinteresse der deutschen Gesellschaft berührt, so das Gericht (Beschluss vom 01.07.2025 – 24 L 363/25).

Der 55-Jährige war wegen jahrelangen Missbrauchs seiner minderjährigen Stieftochter zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Jetzt steht seine Haftentlassung bevor. Wie das Gericht mitteilt, muss er sodann eine elektronische Fußfessel tragen. Außerdem wurde seine Abschiebung verfügt.

Medizinische Versorgung in der Türkei ausreichend

Sein gegen die Abschiebung gerichteter Eilantrag war vor dem VG im Wesentlichen erfolglos. Zwar sei bei ihm eine Psychose diagnostiziert worden. Diese könne er aber auch in der Türkei behandeln lassen. Die Ausländerbehörde habe zudem Vorkehrungen getroffen, um gesundheitlichen Gefahren während der Abschiebung zu begegnen.

In Deutschland hatte der Mann eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung weitgehend verweigert.

Einreise und Aufenthalt zehn Jahre lang verboten

Nach der Ausreise gilt für den Mann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zehn Jahren. Ob er tatsächlich noch aus der in Kürze endenden Strafhaft heraus abgeschoben werden kann, hängt laut Gericht davon ab, ob die türkischen Behörden ihm ein hierfür notwendiges Passersatzpapier ausstellen.

Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde eingelegt werden.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2025 - 24 L 363/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 2. Juli 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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