OVG Münster: Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat im Fall eines Polizeibeamten entschieden, dass dieser keinen Anspruch auf Anerkennung eines Zeckenstichs als Dienstunfall durch das Land hat. Denn das Ereignis "Zeckenstich“ sei im vorliegenden Einzelfall nicht örtlich und zeitlich bestimmbar, wie es für eine Anerkennung als Dienstunfall erforderlich sei, so das Gericht. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 19.07.2017, Az.: 3 A 2748/15).

Wohl während Nachtdienstes von Zecke gebissen

Am 14.09.2013 versah der Kläger Nachtdienst. Vor Beginn der Dienstschicht duschte er. Dabei stellte er an seinem Körper keine Besonderheiten fest. Während der Dienstschicht wurde er Zeuge, wie ein Pkw von der Fahrbahn der A 3 abkam und erst in einem dicht bewachsenen Gebiet zum Liegen kam. Der Kläger eilte dem Fahrer zu Fuß durch den Bewuchs zu Hilfe. Anschließend hielt er sich noch länger in der Nähe auf. Beim Duschen nach dem Nachtdienst stellte der Kläger eine Verdickung im hinteren Steißbeinbereich fest, ohne dieser besondere Bedeutung beizumessen. Erst am 18.09.2013 entdeckte er eine Zecke im Steißbeinbereich.

Anerkennung scheitert an örtlicher und zeitlicher Bestimmbarkeit des Bisses

Das Polizeipräsidium Köln lehnte die Anerkennung des Zeckenstichs als Dienstunfall ab. Auch das Verwaltungsgericht Köln und zuletzt das OVG Münster wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das OVG aus, dass das Ereignis "Zeckenstich“ im vorliegenden Einzelfall nicht örtlich und zeitlich bestimmbar gewesen sei, wie es für eine Anerkennung als Dienstunfall erforderlich sei. Aufgrund der Angaben des Klägers habe das OVG nicht zur vollen Überzeugung gelangen können, dass sich der Kläger die Zecke beim beschriebenen Einsatz an der Autobahn zugezogen habe.

Polizist trägt Beweislast für Zeitpunkt des Zeckenstichs

Dass dies gut möglich sei, genüge insoweit nicht, so das OVG weiter. Der Kläger trage nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen. Das heißt, es gehe zu seinen Lasten, wenn deren Vorliegen trotz aller Aufklärungsbemühungen nicht festgestellt werden könnten. Hier sei die Möglichkeit, dass sich der Kläger die Zecke vor oder nach dem Einsatz zugezogen habe, nicht bloß eine theoretische.

OVG Münster, Urteil vom 19.07.2017 - 3 A 2748/15

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2017.