Wurst mit Schweinespeck darf nicht als "Geflügel Salami" bezeichnet werden

Eine fertigverpackte Wurst, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, darf auch dann nicht auf der Vorderseite der Verpackung als "Geflügel Salami" bezeichnet werden, wenn eine korrekte Zutatenliste vorhanden ist. Eine solche Bezeichnung sei irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck und damit die Verbrauchererwartung erweckt werde, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel, entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster.

Klägerin vertreibt Wurst mit Schweinespeck als "Geflügel Salami"

Die Klägerin vertreibt eine Salami, die auf der Vorderseite der Folienverpackung als "Geflügel Salami" bezeichnet ist, obwohl die in kleinerer Schrift gehaltene Zutatenliste den um Gewichtsangaben erweiterten Hinweis "mit Schweinespeck" enthält. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde monierte einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Nachdem die Klägerin erfolglos auf Feststellung klagte, dass die Produktbezeichnung zulässig sei, beantragte sie Zulassung der Berufung. Sie war der Auffassung, Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und werde von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.

OVG: Bezeichnung als “Geflügel Salami“ ist irreführend

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und den Berufungszulassungsantrag zurückgewiesen. Die Angabe "Geflügel Salami" auf der Vorderseite der Verpackung lasse beim Verbraucher den falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthalte. Die Verbrauchererwartung beziehe sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, werde auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung von Schweinespeck nicht berichtigt. Die Verbrauchererwartung werde unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe "Geflügel Salami" auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.

OVG Münster, Beschluss vom 15.08.2022 - 9 A 517/20

Redaktion beck-aktuell, 16. August 2022.