OVG Münster verlangt effektiven Rechtsschutz vor Schließung von Bestandsspielhallen nach negativer Auswahlentscheidung

Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, für die nach einer Auswahlentscheidung keine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wird, müssen die Betreiber Gelegenheit haben, die negative Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Eilbeschluss vom 18.07.2018 entschieden und die Schließung einer Spielhalle außer Vollzug gesetzt (Az.: 4 B 179/18).

Für Bestandsspielhalle nach Auswahlentscheidung keine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt

Die Spielhalle der Antragstellerin wurde ebenso wie eine gut 200 Meter entfernte Spielhalle eines anderen Betreibers bis zum 30.06.2017 auf Grund einer gesetzlichen Übergangsregelung rechtmäßig betrieben und - wie viele andere Bestandsspielhallen in Nordrhein-Westfalen - bis zum 30.11.2017 auf Grund einer Härtefallregelung geduldet. Ende Oktober 2017 erteilte die Antragsgegnerin auf Grund einer Auswahlentscheidung eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die andere Spielhalle und lehnte den Antrag auf Erlaubniserteilung für die Spielhalle der Antragstellerin ab, weil sie den gesetzlich neu eingeführten Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht einhalte (Mindestabstandsgebot). 

Sofortige Schließung vor Entscheidung über Klage gegen Erlaubniserteilung für Konkurrenten angeordnet 

Anfang Dezember 2017 wurde die sofortige Schließung der Spielhalle der Antragstellerin verfügt. Zuvor hatte diese bereits gegen die Erlaubniserteilung für die benachbarte Spielhalle Klage erhoben. Mit ihrem Eilantrag begehrte sie die Außervollzugsetzung der Schließung ihrer Spielhalle. 

OVG: Vor Schließung muss gerichtliche Kontrolle negativer Auswahlentscheidung möglich sein

Der Eilantrag hatte Erfolg. Die zuständige Behörde dürfe zwar grundsätzlich die Fortsetzung des Betriebs einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle verhindern. Vorliegend habe sie sich allerdings zu Unrecht zur sofortigen Schließung für verpflichtet gehalten, bevor die Antragstellerin Gelegenheit gehabt habe, die behördliche Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Grundsätzlich hänge die Rechtmäßigkeit einer Schließungsverfügung bezogen auf eine bisher rechtmäßig betriebene Bestandsspielhalle, für die die fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe, für die ein vollständiger Erlaubnisantrag vorliege und für die die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorlägen, davon ab, ob dem bisher nicht berücksichtigten Spielhallenbetreiber vor der vorgesehenen Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt worden sei.

Abwicklungsfrist nach Abschluss gerichtlicher Kontrolle zu gewähren 

Zudem ist laut OVG regelmäßig im Anschluss an die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für eventuell noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen einzuräumen. Je später die Auswahlentscheidung, die an sich bis zum 01.07.2017 hätte getroffen werden müssen, tatsächlich erfolge, desto länger bestehe die Unsicherheit der Betreiber fort, der durch Gewährung einzelfallbezogener weiterer Fristen Rechnung zu tragen sei. Dies folge aus den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes in einer Übergangssituation, in der eine Vielzahl von Konkurrenzsituationen aufgelöst werden müssten.

Kurzfristige Schließung bei Fehlen anderer Erlaubnisvoraussetzungen aber möglich

Das OVG weist darauf hin, dass sich dadurch allerdings nichts daran ändere, dass Bestandsspielhallen auch kurzfristig geschlossen werden können, wenn sie - abgesehen von einer zu treffenden Auswahlentscheidung - andere Erlaubnisvoraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz nicht erfüllen, auf die sich die Spielhallenbetreiber seit langem einstellen konnten.

OVG Münster, Beschluss vom 18.07.2018 - 4 B 179/18

Redaktion beck-aktuell, 19. Juli 2018.