Für Bestandsspielhalle nach Auswahlentscheidung keine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt
Sofortige Schließung vor Entscheidung über Klage gegen Erlaubniserteilung für Konkurrenten angeordnet
Anfang Dezember 2017 wurde die sofortige Schließung der Spielhalle der Antragstellerin verfügt. Zuvor hatte diese bereits gegen die Erlaubniserteilung für die benachbarte Spielhalle Klage erhoben. Mit ihrem Eilantrag begehrte sie die Außervollzugsetzung der Schließung ihrer Spielhalle.
OVG: Vor Schließung muss gerichtliche Kontrolle negativer Auswahlentscheidung möglich sein
Der Eilantrag hatte Erfolg. Die zuständige Behörde dürfe zwar grundsätzlich die Fortsetzung des Betriebs einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle verhindern. Vorliegend habe sie sich allerdings zu Unrecht zur sofortigen Schließung für verpflichtet gehalten, bevor die Antragstellerin Gelegenheit gehabt habe, die behördliche Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Grundsätzlich hänge die Rechtmäßigkeit einer Schließungsverfügung bezogen auf eine bisher rechtmäßig betriebene Bestandsspielhalle, für die die fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe, für die ein vollständiger Erlaubnisantrag vorliege und für die die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorlägen, davon ab, ob dem bisher nicht berücksichtigten Spielhallenbetreiber vor der vorgesehenen Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt worden sei.
Abwicklungsfrist nach Abschluss gerichtlicher Kontrolle zu gewähren
Zudem ist laut OVG regelmäßig im Anschluss an die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für eventuell noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen einzuräumen. Je später die Auswahlentscheidung, die an sich bis zum 01.07.2017 hätte getroffen werden müssen, tatsächlich erfolge, desto länger bestehe die Unsicherheit der Betreiber fort, der durch Gewährung einzelfallbezogener weiterer Fristen Rechnung zu tragen sei. Dies folge aus den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes in einer Übergangssituation, in der eine Vielzahl von Konkurrenzsituationen aufgelöst werden müssten.
Kurzfristige Schließung bei Fehlen anderer Erlaubnisvoraussetzungen aber möglich
Das OVG weist darauf hin, dass sich dadurch allerdings nichts daran ändere, dass Bestandsspielhallen auch kurzfristig geschlossen werden können, wenn sie - abgesehen von einer zu treffenden Auswahlentscheidung - andere Erlaubnisvoraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz nicht erfüllen, auf die sich die Spielhallenbetreiber seit langem einstellen konnten.