OVG Münster verneint Verbandsklagebefugnis für Anlegerschutzverein

Einem in Berlin ansässigen Verein, der sich insbesondere um die Interessen von Anlegern notleidend gewordener geschlossener Immobilienfonds kümmert, kommt keine Verbandsklagebefugnis zu. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster am 16.04.2018 entschieden. In seiner Begründung verweist das Gericht auf die Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei. Zu befürchten sei, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei diene. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Az.: 4 A 1621/14).

Bundesamt verweist auf mögliche Interessenkollision

Der Kläger hatte im Jahr 2010 beim Bundesamt für Justiz die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz beantragt, die Voraussetzung für die Erhebung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Verbraucherschutzinteressen ist. Dies hatte das Bundesamt unter Verweis auf eine mögliche Interessenkollision abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Klage blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.

Zweifel an Einhaltung satzungsmäßiger Aufgaben

Auch nach Auffassung des OVG erfüllt der Kläger die Eintragungsvoraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz nicht. Es erscheine aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht gesichert, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben, insbesondere die nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung der Verbraucher, auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werde.

Eigene wirtschaftliche Interessen müssen außen vor bleiben

Die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung zur tatsächlichen sachgerechten Erfüllung der Verbraucherschutzaufgaben solle Interessenkollisionen vermeiden, die dazu führen könnten, dass andere ‒ insbesondere gewerbliche ‒ Interessen als der Verbraucherschutz ausschlaggebend für das Handeln des Vereins sein könnten. Deswegen dürfe die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht in nennenswertem Maße eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen, was auch europarechtlichen Vorgaben entspreche, so das OVG.

Gericht moniert Verbindung zu Rechtsanwaltskanzlei

Angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über die Vereinstätigkeit und seine Verbindung zu einer auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, die im wechselseitigen finanziellen Interesse bestehe, könne hier indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein auch den wirtschaftlichen Interessen der Kanzlei diene.

OVG Münster, Entscheidung vom 16.04.2018 - 4 A 1621/14

Redaktion beck-aktuell, 18. April 2018.