OVG Münster: Professoren können in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannte Bausachverständige sein

Hochschullehrer, die im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit im eigenen Büro als Sachverständige tätig sind, können als Sachverständige nach der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung staatlich anerkannt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Grundsatzurteil vom 20.11.2017 entschieden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (Az.: 4 A 2563/15).

Ingenieurkammer erkannte Professor nicht als Bausachverständigen an

Der aus Niedersachsen stammende Kläger, ein Universitätsprofessor für Innovative Bauweisen und Baukonstruktion, war von der zuständigen Ingenieurkammer in Düsseldorf bereits als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit anerkannt worden. Die Kammer hatte die Anerkennung jedoch zurückgenommen, nachdem ihr bewusst geworden war, dass der Kläger nicht hauptberuflich als Sachverständiger tätig war. Diese Rücknahmeentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt aufgehoben.

Bisher staatliche Anerkennung an hauptberufliche selbstständige Tätigkeit geknüpft

Der Vierte Senat hat zur Begründung ausgeführt, er habe in seiner bisherigen Rechtsprechung für die staatliche Anerkennung eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit als Sachverständiger verlangt, weil grundsätzlich nur diese Tätigkeit die vom Verordnungsgeber geforderte Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit gewährleiste. Bei einem Hochschullehrer, der seine wissenschaftlichen Aufgaben in seinem Hauptamt ebenfalls selbstständig und unabhängig wahrnehme, genüge es allerdings, wenn er die Sachverständigentätigkeit im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübe und hieran durch seinen Hauptberuf nicht gehindert werde.

Verweis auf Gesetzesformulierung

Hierfür spreche sowohl die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung, die einer entsprechend gemeinten Begrifflichkeit im Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen folge, heißt es in der Entscheidung weiter. Darüber hinaus habe bei der Änderung der Verordnung im Jahr 2009 die zwischen den Bauministerien der Länder abgestimmte Muster-Verordnung in Landesrecht umgesetzt werden sollen, die gleichfalls davon ausgehe, auch Hochschullehrer könnten im Rahmen genehmigter Nebentätigkeiten eigenverantwortliche und unabhängige Sachverständigentätigkeiten ausüben.

OVG Münster, Urteil vom 20.11.2017 - 4 A 2563/15

Redaktion beck-aktuell, 21. November 2017.