Windkraftanlagen dürfen in Klosternähe gebaut werden

Die vier in der Nähe des Klosters Maria Engelport im Rhein-Hunsrück-Kreis geplanten Windenergieanlagen dürfen errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz am Donnerstag. Die Bedenken von Eigentümern und Betreibern zum Denkmalwert und zum Umsatz der klösterlichen Gastronomie überzeugten das Gericht nicht. Auch ein Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit liege nicht vor.

Streit um immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Die Antragsteller sind Eigentümer und Betreiber des im Flaumbachtal zwischen Treis-Karden und Mörsdorf gelegenen denkmalgeschützten Klosters. Nachdem die zuständige Kreisverwaltung die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen in einer Entfernung zwischen 1.200 und 2.300 Metern vom Kloster genehmigt hatte, legten die Antragsteller Widerspruch ein und beantragten beim OVG, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einstweilen außer Vollzug zu setzen. Sie befürchten eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Klosters sowie unzumutbare Störungen des Klosterbetriebs durch Schallimmissionen und Schattenwurf und eine optisch erdrückende Wirkung der rund 240 Meter hohen Anlagen. Zudem sei mit einem Attraktivitätsverlust des klösterlichen Gastronomie- und Beherbergungsbetriebs mit der Folge erheblicher Umsatzeinbußen und einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Klosters zu rechnen.

Gericht sieht keine Beeinträchtigung der Ausstrahlungswirkung

Das OVG lehnte den Antrag jetzt ab. Eine offensichtliche Rechtwidrigkeit der Genehmigung, welche ohne Weiteres einen einstweiligen Baustopp rechtfertigen würde, liege nicht vor. Nach summarischer Betrachtung verstoße sie nicht gegen den Denkmalschutz. Dieser erfasse vorliegend allein das Kloster, nicht aber den im Freien angelegten Prozessionsweg oder gar das gesamte Flaumbachtal. Das Kloster selbst sei jedoch nur von einigen wenigen Betrachtungspunkten aus gemeinsam mit den Anlagen im Blick und werde von dort aus in seiner Ausstrahlungswirkung nicht wesentlich beeinträchtigt. Soweit die Antragsteller einen Attraktivitätsverlust des Klosters als Bewirtungs-, Beherbergungs- und Veranstaltungsbetrieb mit der Folge von erheblichen Umsatzeinbußen und einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Klosters befürchteten, seien diese Annahmen letztlich rein spekulativ. Zudem sei die besonders reizvolle Umgebung eines im Außenbereich gelegenen Gastronomie- und Beherbergungsbetriebs regelmäßig nicht durch ein einklagbares Abwehrrecht des Einzelnen geschützt, sondern stelle lediglich einen tatsächlichen Vorteil dar, auf dessen Fortbestand kein Anspruch bestehe.

Kein Verstoß gegen Religionsfreiheit oder Immissionsschutz

Auch halte das Vorhaben die im Außenbereich geltenden Lärmgrenzwerte bei Weitem ein. Angesichts der Entfernung zwischen Kloster und Anlagen sei auch nicht mit einer optisch bedrängenden Wirkung zu rechnen und der Schattenwurf sei durch die Genehmigung auf wenige Stunden im Jahr begrenzt worden. Der von den Antragstellern überdies gerügte Eingriff in ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit liege nicht vor. Die Genehmigung selbst treffe keinerlei Regelungen in Bezug auf die Religionsausübung durch die Antragsteller. Vor lediglich mittelbaren, rein faktischen Auswirkungen eines Verwaltungshandelns – wie etwa der Errichtung und dem Betrieb einer genehmigten Anlage – sei jedoch auch das Grundrecht auf Religionsfreiheit, ebenso wie beispielsweise das Eigentum, nur geschützt, wenn diese im Ergebnis zu einer schweren und unzumutbaren Beeinträchtigung führten. Eine solche schwere mittelbare Auswirkung sei hier jedoch nicht erkennbar. Der Bereich kultischer Handlungen werde angesichts der geringen Wahrnehmbarkeit der Anlagen vom Kloster und vom Prozessionsweg aus nicht wesentlich tangiert. 

Abwägung geht zugunsten der Betreiber aus

Bei der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und des Anlagenbetreibers an einer zeitnahen Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen und dem Interesse der Antragsteller, dies einstweilen zu verhindern, überwiege das Vollzugsinteresse. Zum einen enthalte das Bundesimmissionsschutzgesetz seit Ende 2020 eine Grundsatzwertung, wonach Widersprüche und Klagen Dritter gegen die Genehmigung von großen Windenergieanlagen im Interesse einer Beschleunigung von Investitionen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen. Zudem spreche hier das gewichtige öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien dafür, von der erteilten Genehmigung zwischenzeitlich bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren Gebrauch machen zu können.

OVG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 10081/21.OVG

Redaktion beck-aktuell, 9. April 2021.