Gewerkschschaft klagte zum Schutz der Sonntagsruhe
Die Gewerkschaft Verdi hatte gegen das Land geklagt, weil ihr die seit Januar 2016 geltende Regelung hinsichtlich des Warensortiments und der Anzahl der Orte zu weit ging und sie mit ihr den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe unterlaufen sah. Über die inhaltlichen Aspekte urteilte das Gericht nicht, merkte aber an, dass es Bedenken wegen der Aufnahme von sogenannten Freizeiteinrichtungen in die Bäderregelung hat.
Gericht sieht durchgreifenden Verstoß gegen Zitiergebot
Bislang dürfen in landesweit 77 Orten die Geschäfte an Sonntagen zwischen Mitte März und Anfang November jeweils von 12 bis 18 Uhr öffnen. Das Gericht sah in der Verordnung einen "durchgreifenden Verstoß" gegen das verfassungsrechtlich festgeschriebene Zitiergebot. Demnach hätte neben dem Ladenöffnungsgesetz wegen des Zuständigkeitswechsels für das Sonn- und Feiertagsrecht vom Innen- auf das Justizministerium auch das Landesorganisationsgesetz genannt werden müssen. Dies sei versäumt worden.