Urteil rechtskräftig: Polizeiliche Schmerzgriffe bei Klimaprotest waren unverhältnismäßig

Es bleibt dabei: Die Polizei hätte keine Schmerzgriffe anwenden dürfen, um einen Klimaaktivisten, der 2023 an einer Sitzblockade teilnahm, von der Straße zu entfernen. Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag der Berliner Polizei ab, die Berufung gegen das entsprechende Urteil des VG Berlin zuzulassen.

Das VG Berlin hatte entschieden, dass die Polizei grundsätzlich auch Nervendrucktechniken und Schmerzgriffe anwenden darf. Im entschiedenen Fall sei die Zwangsanwendung aber unverhältnismäßig gewesen. Die Polizei hätte den Demonstranten auch ohne Zufügung von Schmerzen von der Fahrbahn tragen können. Zum fraglichen Zeitpunkt hätten sich nur noch wenige Personen auf der Fahrbahn befunden, und es hätten ausreichend Einsatzkräfte zur Verfügung gestanden.

Gegen dieses Urteil hatte die Berliner Polizei einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der 6. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat dies nun abgelehnt (Beschluss vom 08.01.2026 – OVG 6 N 63/25).

Dabei ließ es offen, ob der Würdigung des Einzelfalls durch das VG zu folgen sei. Auf diese Frage komme es hier nicht an, so das OVG. Schon die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes seien nicht erfüllt.

Die Berliner Polizei habe der Beweiswürdigung des VG lediglich eine abweichende Würdigung entgegengehalten. Sie hätte jedoch aufzeigen müssen, weshalb das VG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist bzw. weshalb dessen Würdigung willkürlich erscheint oder Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze missachtet.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2026 - OVG 6 N 63/25

Redaktion beck-aktuell, kw, 12. Januar 2026.

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