Betroffenes Grundstück war bei Verbandsgründung zumindest anschließbar
Der Verband gilt nach dem Stabilisierungsgesetz vom 06.07.1998 als im Jahr 1994 gegründet. Der Fall betrifft ein Grundstück in einer Gemeinde, die schon zu den Gründungsmitgliedern des Zweckverbandes gehörte. Das Grundstück war bei Verbandsgründung (mindestens) bereits anschließbar. Eine erste (unwirksame) Beitragssatzung hatte der Verband schon 1994 erlassen. Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte ausgeführt, die seit 2004 geltende Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes ermögliche die Beitragserhebung nicht, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier nicht anwendbar sei. Es bestehe Vertrauensschutz, denn eine Beitragserhebung in Bezug auf das Grundstück sei im Zeitpunkt der Gesetzesänderung schon nicht mehr möglich gewesen.
Gründungsmängel können Vertrauensschutz nicht entgegengehalten werden
Das OVG Berlin-Brandenburg hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Verband könne sich gegenüber dem Vertrauensschutz nicht auf seine Gründungsmängel berufen. Er könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass er die "Altanschließer" in den 1990er Jahren von der Beitragserhebung ausgenommen habe und diese deshalb auch nicht auf den Lauf einer Verjährungsfrist hätten vertrauen können. Schließlich könne er sich gegenüber den Eigentümern von Grundstücken in seinem Gründungsgebiet nicht darauf berufen, dass sich die Beitragserhebung wegen späterer Änderungen des Verbandsgebiets und damit einhergehender Änderungen der Trinkwasserversorgungsanlage auf eine gänzlich neue Anlage beziehe.