OLG Zweibrücken bestätigt nach Tod eines Mädchens in Freizeitpark Freisprüche für Fahrgeschäft-Vorgesetzte

Es bleibt beim Freispruch der Vorgesetzten des Bedieners des Fahrgeschäfts, in dem ein elfjähriges Mädchen im August 2014 im "Holiday-Park" Haßloch tödlich verunfallt ist. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat das entsprechende Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) am 20.04.2018 bestätigt und die dagegen von der Staatsanwaltschaft und den Eltern des verstorbenen Kindes eingelegten Revisionen verworfen. Der Bediener war bereits durch das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Mädchen noch am Unfallort verstorben

Nach den Feststellungen des LG Frankenthal besuchte die Mutter gemeinsam mit ihrer damals elfjährigen Tochter am Vormittag des 15.08.2014 den "Holiday-Park" in Haßloch. Dort entschlossen sie sich, das Fahrgeschäft "Spinning-Barrels" zu nutzen und betraten dazu den Bereich des Fahrgeschäfts mit einer dazugehörigen Plattform. Bei dem Versuch, sich dort in eine freie Gondel zu setzen, erkannte die Mutter, dass sich der Rückhaltebügel nicht öffnen ließ. Sie signalisierte daher ihrer Tochter, die Plattform wieder zu verlassen. In diesem Augenblick setzte sich das Fahrgeschäft in Bewegung. Das Mädchen kam zu Fall, stürzte in den Bewegungsbereich der Plattform und wurde von einer oder mehreren dieser Plattformen erfasst und mitgeschleift. Das Kind wurde schwer verletzt und verstarb aufgrund dieser Verletzungen noch am Unfallort.

Verstöße gegen Überwachungs- und Kontrollpflichten vorgeworfen

Der Bediener des Fahrgeschäfts hatte im mehrfacher Weise gegen ihm obliegende Pflichten verstoßen. Den beiden weiteren Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft Verstöße gegen Überwachungs- und Kontrollpflichten zur Last gelegt; dies vermochte das LG Frankenthal indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu erkennen. Im Revisionsverfahren vor dem Pfälzischen OLG Zweibrücken konnten keine Rechtsfehler bei der landgerichtlichen Entscheidung festgestellt werden.

Unzureichende Einweisung des Bedieners nicht nachweisbar

Ob einer der beiden Angeklagten – seinerzeit im Freizeitpark als Teamleiter tätig – den Bediener des Fahrgeschäfts nur unzureichend eingewiesen hatte, ließ sich bei der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar hatte der Bediener des Fahrgeschäfts ausgesagt, ihm sei nicht die Anweisung erteilt worden, eine Startdurchsage "Achtung, die Fahrt beginnt!" vorzunehmen; andere Zeugen hingegen hatten sich an derartige Einweisungen erinnert. Auch der Angeklagte hatte sich dahingehend eingelassen.

Vermeidung des Unfalls bei intensiverer Überwachung nicht nachweisbar

Den beiden Angeklagten – der weitere Angeklagte ist nach wie vor als Betriebsleiter im Freizeitpark tätig – ließ sich nach Angaben des OLG auch nicht nachweisen, dass eine intensivere Überwachung des Bedieners des Fahrgeschäfts den Tod des Mädchens verhindert hätte. Denn aufgrund des Vorverhaltens des Bedieners habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestanden, dass dieser die Anweisung, vor Inbetriebnahme des Fahrgeschäfts eine Startdurchsage zu machen, tatsächlich beachtet hätte. Namentlich hätten zwei Zeugen bekundet, dass der Bediener es in der vorausgegangenen Zeit trotz ausdrücklicher Anweisungen unterlassen hatte, Bügel, die die Fahrgäste einer Achterbahn schützen sollen, zu kontrollieren.

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.04.2018

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2018.