OLG Stuttgart: Auto-Käufer kann Darlehensvertrag mit Mercedes Benz Bank nicht widerrufen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.05.2019 sind die Widerrufsregeln in den Autokreditverträgen der Mercedes Benz Bank nicht zu beanstanden. Der Senat hat allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Nachdem wegen der Unzulässigkeit der Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden inhaltliche Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge zunächst nicht geklärt werden konnten, hatte der Senat nun Gelegenheit, sich in dem jetzt entschiedenen Fall mit wesentlichen Punkten aus dem Fragenkatalog der Musterfeststellungsfrage zu beschäftigen (Az.: 6 U 78/18).

Widerruf des Darlehensvertrages erklärt

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger am 10.03.2016 bei der Daimler AG einen Mercedes-Pkw gekauft. Er bezahlte einen Teil des Kaufpreises bar und finanzierte einen Teil über ein Darlehen bei der auch in diesem Verfahren beklagten Mercedes Benz Bank. Am 03.08.2017 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Er will – nach Abweisung seiner Klage beim Landgericht – mit der Berufung erreichen, dass er von der Bank Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos die geleistete Anzahlung auf den Kaufpreis und alle gezahlten Darlehensraten erhält sowie von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Raten befreit wird. Der Kläger argumentiert, er habe den mit dem Autokauf verbundenen Darlehensvertrag im August 2017 noch widerrufen können, weil das ihm überlassene Vertragsexemplar nicht unterschrieben worden sei. Die Frist des 14-tägigen Widerrufsrechts sei deshalb, und weil weitere Angaben im Darlehensvertrag gefehlt hätten oder fehlerhaft gewesen seien, im März 2016 nicht angelaufen.

Unterschrift entbehrlich

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das OLG hat jetzt entschieden, dass es für den Fristanlauf nicht darauf ankomme, ob der Kläger das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde unterschrieben habe. Die ihm überlassene Widerrufsinformation genüge dem bei Vertragsschluss geltenden Recht und auch sonst seien die erforderlichen Pflichtangaben von der Bank erteilt worden. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf fehlende oder fehlerhafte Angaben zum im Fall des Widerrufs zu zahlenden Zins, zur Vorfälligkeitsentschädigung oder zum Verfahren bei Kündigung berufen. Auch ein möglicherweise unzulässiges Aufrechnungsverbot und eine möglicherweise unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten dem Anlaufen der Widerrufsfrist im März 2016 nicht entgegengestanden.

Musterfeststellungsklage war als unzulässig abgewiesen worden

Das OLG Stuttgart hatte am 20.03.2019 die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden zu den Verbraucherdarlehensverträgen der Mercedes-Benz Bank als unzulässig abgewiesen, weil der klagende Verein nicht alle gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Erhebung einer solchen Klage erfüllte (BeckRS 2019, 3976). Gegen dieses Urteil hat die Schutzgemeinschaft inzwischen Revision eingelegt, die beim Bundesgerichtshof anhängig ist (Az.: XI ZR 171/19). Der Senat hatte in dem jetzt entschiedenen Fall Gelegenheit, sich mit wesentlichen Punkten aus dem Fragenkatalog der Musterfeststellungsfrage zu beschäftigen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - 6 U 78/18

Redaktion beck-aktuell, 29. Mai 2019.