OLG Schleswig: Obligatorische Trinkgelder auf Kreuzfahrten müssen in Reisepreis einbezogen werden

Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Mit Urteil vom 13.12.2018 hat es zur Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt entschieden, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen (Az.: 6 U 24/17).

Serviceentgelt nicht in Gesamtpreis eingerechnet

Die Beklagte, die Schiffsreisen vermittelt, warb mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt. In diesem Gesamtpreis fehlte die Angabe eines Serviceentgelts von 10 Euro pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen muss das Serviceentgelt von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden. Es wird nur dann nicht berechnet, wenn der Gast eine Nacht nicht an Bord verbringt. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung einer derartigen Werbung in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage statt.

OLG: Serviceentgelt muss im Gesamtpreis berücksichtigt und ausgewiesen werden

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei unter dem Begriff "Gesamtpreis" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz PAngV der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen sei. Sonstige Preisbestandteile seien dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher getragen werden müssten. Das von der Beklagten erhobene Serviceentgelt stelle einen sonstigen Preisbestandteil dar, da es keine freiwillige Leistung des Gastes sei. Vielmehr werde dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet und der Gast brauche das Serviceentgelt nur dann nicht zu entrichten, wenn er eine Nacht nicht an Bord verbringe. Deshalb sei das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.

OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2018 - 6 U 24/17

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2019.