Ein Mann hatte im Mai 2022 über einen Onlineshop ein Elektro-Auto bestellt. Die Auslieferung erfolgte am 20. Dezember 2022, sein Widerruf wurde jedoch erst viel später, am 14. August 2023 - deutlich außerhalb der gesetzlichen Frist. Als Grund führte er an, dass die Händlerin in ihrer Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben habe.
Im Streit um die Gültigkeit des Widerrufs entschied das OLG Oldenburg gegen den Käufer und wies dessen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück (Urteil vom 07.11.2024 – 14 U 95/24).
Nach § 355 Abs. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist grundsätzlich 14 Tage, beginnend mit dem Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher bzw. die Verbraucherin nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, verlängert sich diese Frist auf maximal ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB).
Unvollständige Belehrung führt nicht automatisch zu Fristverlängerung
Die Autohändlerin hatte für den Verkauf eine eigene Belehrung verwendet – ohne Telefonnummer, aber mit Postanschrift und E-Mail-Adresse. Die Telefonnummer war zudem auf ihrer Website leicht auffindbar.
Das OLG Oldenburg sah daher keinen Verstoß gegen ihre Informationspflichten. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die fehlende Telefonnummer geeignet gewesen wäre, den Käufer von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten – gerade bei einem wirtschaftlich bedeutsamen Vertrag wie einem Autokauf, so das Gericht. Durchschnittliche Käuferinnen und Käufer würden sich aus Beweisgründen in einem solchen Fall ohnehin nicht auf einen telefonischen Widerruf verlassen, sondern diesen auf einem dauerhaften Datenträger – etwa per E-Mail – erklären.
Auch der BGH hatte in einem gleichgelagerten Fall bereits klargestellt, dass die fehlende Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung führe, und damit die Nichtzulassungsbeschwerde eines Autokäufers zurückgewiesen. Die Telefonnummer müsse nicht zwingend Teil der Widerrufsbelehrung sein. Entscheidend ist laut BGH, dass eine "schnelle und effiziente" Kontaktaufnahme möglich ist – und das sei durch die Angabe von E-Mail und Postadresse bereits ausreichend gewährleistet (Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24).