Der BGH hatte sich am Dienstag mit den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen zu befassen. Beispielhaft für eine ganze Reihe gleichgelagerter Fälle hat er über die Nichtzulassungsbeschwerde eines einzelnen Autokäufers entschieden, das Urteil der Vorinstanz jedoch bestätigt (Beschluss vom 25.022025 – VIII ZR 143/24).
Der Autokäufer hatte sein Gefährt über das Internet von einem Händler erworben. Nach knapp einem Jahr überlegte er es sich jedoch anders und wollte von seinem Widerrufsrecht gemäß § 356 BGB Gebrauch machen. Die entsprechende Widerrufsfrist laufe gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB noch, meinte der Käufer, denn die Widerrufsbelehrung des Händlers sei unwirksam gewesen: Er habe es versäumt, darin seine Telefonnummer anzugeben, und damit gegen unionsrechtliche Anforderungen verstoßen.
Unionsrecht verlangt schnelle Kontaktmöglichkeit
Für Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern gibt es in der Anlage 2 zu Artikel 246a EGBGB ein Muster. Die Norm setzt nämlich Unionsrecht um – genauer gesagt Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie. Danach müssen Unternehmer Verbrauchern eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme ermöglichen.
In dem Fall hatte der Händler jedoch darauf verzichtet, die Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden, und stattdessen eine eigene Formulierung benutzt. Darin hatte er zwar seine Postanschrift und E-Mail-Adresse, nicht jedoch seine Telefonnummer genannt. Diese war lediglich auf der Website des Händlers hinterlegt.
Statt der üblichen Widerrufsfrist von 14 Tagen greife deshalb die gesetzliche Frist von einem Jahr, argumentierte der Autokäufer. Er sei nicht entsprechend den Anforderungen aus dem Unionsrecht unterrichtet worden. Beim LG Berlin II und beim KG hatte der Autokäufer damit keinen Erfolg. Die Nichtzulassung der Revision hat nun auch der BGH bestätigt.
Widerrufsbelehrung musste keine Telefonnummer enthalten
Die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers sei nicht erforderlich gewesen, stellten die BGH-Richterinnen und Richter fest. Zwar verpflichte Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie Unternehmer dazu, schnelle und effiziente Kontaktmöglichkeiten zu schaffen und diese dem Verbraucher mitzuteilen. Art. 246a EGBGB sei richtlinienkonform auszulegen. Die genaue Art des Kommunikationsmittels – ob Telefon, E-Mail oder sonstiges – sei aber unionsrechtlich nicht festgelegt. Es sei vielmehr Sache der nationalen Gerichte festzustellen, ob eine solche Kontaktaufnahme möglich gewesen sei.
In Anbetracht dessen habe das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei, so der BGH. Bereits durch die E-Mail-Adresse habe eine ausreichende Kontaktmöglichkeit bestanden – zumal auch die Telefonnummer auf der Website leicht zugänglich gewesen sei. Insoweit komme der Sache – auch im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen – keinerlei grundsätzliche Bedeutung zu. Die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung sei sogar derart offenkundig, dass der BGH keinen Grund für eine Vorlage an den EuGH sah.