OLG Naumburg im Abgasskandal: Berufungsbegründung überwiegend aus Textbausteinen unzulässig

Die Berufung des Käufers eines vom Abgasskandal betroffenen Audi im Schadensersatzprozess gegen die Volkswagen AG ist erfolglos geblieben. Eine Berufungsbegründung, die weitgehend aus Textbausteinen bestehe, reiche für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus, entschied das Oberlandesgericht Naumburg mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 21.10.2019 (Az.: 1 U 168/18).

Audi-Käufer erhob wegen unzulässiger Abgasregelung Schadensersatzklage gegen VW

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen Audi A 6 Avant 3.0 TDI als Gebrauchtwagen. Er nahm die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch, weil der Motor des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschaltungseinrichtungen versehen war. Nachdem das Landgericht die Klage mangels Beweises der Herstellereigenschaft der Beklagten hinsichtlich des Motors sowie fehlender Gesamtschuldnerschaft von Audi und VW abwies, legte er Berufung ein.

OLG: Berufung wegen Verwendung von Textbausteinen in der Begründung unzulässig

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des Gerichts geht die Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein. Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt, im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen.

Darlegung im Rahmen der erstinstanzlichen Klagebegründung gerade noch hinnehmbar

Das sei bereits in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.

OLG Naumburg, Urteil vom 21.10.2019 - 1 U 168/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2019.