Keine Rückabwicklung: Käuferin muss Pony mit Sommerekzem behalten

Kurz nach dem Kauf eines Ponys stellte die Käuferin ein Sommerekzem an ihm fest. Einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags hat sie aber nicht. Das OLG München bestätigte nun das LG. Das hatte einen Mangel erst im Ekzem und nicht schon in der genetischen Disposition dafür gesehen. 

Die Käuferin hatte sich das Pony mit ihrer Tochter angeschaut, probegeritten und anschließend für 3.500 Euro gekauft. Doch das Tier war erst wenige Tage auf ihrem Hof, da hatte es an mehrere Scheuerstellen, so an Mähne, Hals, Bauchnaht, Ohren und Schweifansatz. Die Frau wollte deshalb den Kaufpreis zurück und das Pony zurückgeben. Die Verkäuferin lehnte das ab.

Mit ihrer Klage forderte die Käuferin die Rückzahlung des Kaufpreises, die Rücknahme des Ponys und die Erstattung von Unterstellungskosten. Sie machte geltend, das Pony könne wegen des Sommerekzems weder geritten noch für die Zucht verwendet werden. Die Krankheit habe bereits vor Verkauf des Ponys vorgelegen, da es für sie eine genetische Disposition gebe.

Erst Ekzem, nicht schon genetische Disposition begründet Mangel

Beim LG hatte sie keinen Erfolg, das OLG hat das nun laut LG bestätigt. Das LG hatte argumentiert, dass nicht zweifelsfrei feststellbar sei, dass das Pony das Ekzem bereits vor Auftreten der Symptome bei der Käuferin hatte. Den gerichtlichen Sachverständigen zufolge bestehe zwar für ein Sommerekzem eine genetische Disposition. Der Krankheitsausbruch erfordere außerdem aber ein auslösendes Ereignis. Meist sei dies ein Mückenstich.

Laut LG genügt die genetische Disposition für das Sommerekzem nicht für die Annahme eines Mangels (Urteil vom 15.12.2023 – 2 O 8062/22, rechtskräftig). Maßgeblich sei der Ausbruch der Krankheit. Ein Tier sei unabhängig von den genetischen Anlagen so lange im juristischen Sinne als gesund anzusehen, bis sich erste Symptome zeigten. Ein Ausbruch der Krankheit vor Übergabe des Ponys habe jedoch nicht nachgewiesen werden können. Das Urteil ist rechtskräftig.

LG München I, Urteil vom 15.12.2023 - 2 O 8062/22

Redaktion beck-aktuell, hs, 28. Juni 2024.