Genereller Haftungsausschluss durch Vermittler unzulässig
"Das Gericht hat klargestellt, dass sich Vermittler nicht völlig von der Haftung für falsche Angaben freizeichnen können", sagte Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Wisse der Vermittler zum Beispiel aufgrund von Kundenbeschwerden, dass die Hotelbeschreibung des Reiseveranstalters nicht stimmt, müsse er die Angaben korrigieren. Er könne sich nicht darauf berufen, dass immer nur der Reiseveranstalter verantwortlich ist.
AGB des Vermittlers enthielten generellen Haftungsausschluss
Laut vzbv hatte Comvel in seinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift "Haftungsbeschränkungen" darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellten keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
Falschangaben auf Internetseite können Haftung des Vermittlers begründen
Das OLG München habe diese Klausel so ausgelegt, dass Kunden gegen den Vermittler keinerlei Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Reisen geltend machen können, so Hoppe weiter. Ein solch genereller Haftungsausschluss sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Die Richter stellten laut vzbv klar, dass es sich bei der Vermittlung von Reisen rechtlich um eine Geschäftsbesorgung handelt, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert. Davon könne er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien. Habe er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, müsse er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das sei der Fall, wenn er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind.
vzbv: Vermittler zumindest mitverantwortlich
Der vzbv begrüßt das Urteil. "Vermittlungsportale sind nur dann für die Suche und den Vergleich von Reiseangeboten nützlich, wenn sich Verbraucher auf die Angaben etwa zu Hotels, Kosten und Abflugterminen verlassen können", so Hoppe. Das OLG München habe deutlich gemacht, dass Vermittler dafür eine Mitverantwortung tragen.