Aufsicht war kurz in das Bademeisterhäuschen gegangen
Die OLG-Richter schlossen sich in ihrem Urteil vollständig der Entscheidung des Landgerichtes in Landshut an. Hintergrund der Klage war, dass der Bademeister an dem Tag des Unfalls vorübergehend in sein Häuschen am Rand des Schwimmbeckens gegangen war, um Wasserproben zu nehmen. Die Kläger waren der Ansicht, dass der Aufseher bei geschätzt 350 bis 400 Badegästen, wovon sich 150 im Becken aufgehalten hätten, nicht in sein Bademeisterhäuschen hätte gehen dürfen.
Hochsitz am Beckenrand muss nicht dauerhaft besetzt sein
Die Gegenseite argumentierte hingegen, die Durchführung anderer Tätigkeiten sei nicht grundsätzlich pflichtwidrig, wenn der Bademeister jederzeit erreichbar sei und auf Hilferufe reagieren könne. Dem schlossen sich die Richter an und sahen keine Pflichtverletzung. Ein Bademeister müsse sich nicht ständig auf dem Hochsitz am Beckenrand positionieren, auch wenn er im konkreten Fall den in der Nähe abgetauchten Verunglückten von dort besser hätte beobachten können.