Keine Erbeinsetzung per Pfeil auf Adressaufkleber
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Ein letzter Wille, der eigenhändig verfasst wurde, darf weder aus Bildern, Symbolen oder maschinengeschriebenen Adressaufklebern bestehen. Das OLG München lehnte es ab, einen Erbschein auf der Grundlage einer kryptischen Erklärung auf einem Briefumschlag zu erteilen.

Ein Mann beantragte einen Erbschein beim Amtsgericht. Er legte dazu einen Fensterbriefumschlag vor, der neben dem Fenster die eingekreiste Formulierung "kl. Test" enthielt. Oberhalb des Fensters stand der Name der Erblasserin, darunter stand "Familie F. Liebe Grüße!!! Internet alles löschen Seelenmess! Rechter Schrank schw. Kleid Schultertuch Gab:2`Rest dir."

Neben "Schultertuch" befand sich ein Schriftzug, der die Unterschrift der Erblasserin hätte sein können. Neben "Rest dir." war ein gezeichneter Pfeil, der zu einem Adressaufkleber mit dem maschinengeschriebenen Namen des vermeintlichen Erben führte. Das Nachlassgericht verwehrte den Erbschein. Auch die Rechtsbeschwerde zum OLG München (Beschluss vom 23.07.2024 – 33 Wx 329/23) brachte nichts.

Eigenhändiges Testament ohne Symbole und ohne Maschinenschrift

Um sicherzustellen, dass der letzte Wille tatsächlich von dem Erblasser persönlich abgefasst worden ist, darf das Testament den Münchener Richterinnen und Richtern zufolge keine Symbole – wie einen Pfeil – enthalten und auch nicht mit einem maschinenschriftlichen Adressaufkleber versehen sein. Nur Handschriftliches lasse sich wegen der individuellen Eigenheiten auf die Echtheit des Dokuments überprüfen. Schon aus diesem Grund erfülle der letzte Wille nicht die Formvoraussetzungen des § 2247 BGB.

Das OLG bemängelte auch, dass das mutmaßliche Testament nicht ordnungsgemäß unterschrieben war: Eine Unterschrift muss unter einer Erklärung stehen, um sie abzuschließen und um nachträgliche Zusätze zu verhindern. Diese Abschlussfunktion erfülle der Schriftzug neben dem "Schultertuch" nicht. An dieser Hürde scheiterte beim 33. Zivilsenat (Beschluss vom 09.08.2024 – 33 Wx 115/24) kürzlich noch ein weiterer Erblasser. Dieser hatte seinen Namen direkt neben die Aufzählung der vorgesehenen Erben gesetzt.

Die Frage, ob überhaupt ein Testierwille bestand – immerhin befand sich die Erklärung auf einem Briefkuvert – musste der Senat aufgrund der Formnichtigkeit nicht mehr diskutieren.

OLG München, Beschluss vom 23.07.2024 - 33 Wx 329/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 20. August 2024.