OLG Köln bestätigt Gültigkeit eines mit der linken Hand geschriebenen Testaments

Auch ein mit der linken Hand geschriebenes Testament kann bei Lähmung der rechten Hand gültig sein. Dies hat das Oberlandesgericht Köln im Verfahren um die Erbfolge eines im Alter von 62 Jahren an Krebs verstorbenen Mannes entschieden (Beschluss vom 03.08.2017, Az.: 2 Wx 149/17 und andere).

Geschwister zweifeln an vorgelegten Testamenten

Etwa ein halbes Jahr vor dem Tod des Mannes hatten die Ärzte ein metastasierendes Bronchialkarzinom diagnostiziert. Kurz nach der Diagnose waren Lähmungen am rechten Arm aufgetreten. Dem Nachlassgericht wurden zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn und das andere einen Verwandten des Verstorbenen als Erben bezeichnete. Die Nachbarn beantragten aufgrund des sie begünstigenden Testaments die Erteilung eines Erbscheins. Die Geschwister machten geltend, dass beide Testamente unecht seien und dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen sein.

Die Nachbarn begünstigendes Testament gültig

Das OLG Köln hat jetzt die Entscheidung des Amtsgerichts Euskirchen bestätigt, wonach die Nachbarn den Erbschein erhalten. In beiden Instanzen wurde umfangreich Beweis erhoben unter anderem durch Vernehmung von Zeugen, die Einholung eines graphologischen Gutachtens und durch schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Danach stand für die Gerichte fest, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhaltet.

Zeuge bestätigte Abfassung des Testaments durch Erblasser

Wegen der Lähmung der rechten Hand sei dieses allerdings mit der linken Hand geschrieben worden. In der Folge habe die gerichtlich bestellte Schriftsachverständige zwar nicht mit Sicherheit bestätigen können, dass das Testament vom Erblasser stammt, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Erblassers gab. Entscheidend sei aber schließlich gewesen, dass ein Zeuge glaubhaft bestätigt habe, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb vor diesem Hintergrund ohne Erfolg. Denn es gebe Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen könnten. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament ist nach Auffassung des Gerichts gültig.

Zweites Testament gefälscht

Das andere Testament stamme dagegen nicht vom Erblasser. Es sei ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweislich seines Datums später erstellt worden. Es habe schon aufgrund des Schriftbildes nicht vom Erblasser stammen können, weil dieser zu diesem späteren Zeitpunkt mit der linken Hand nur noch krakelig geschrieben habe, befand das OLG. Wer dieses Testament gefälscht hatte, konnte im Nachlassverfahren nicht geklärt werden, war aber nach Mitteilung des Gerichts für die Entscheidung ohne Bedeutung.

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 - 2 Wx 149/17

Redaktion beck-aktuell, 20. September 2017.