"Denkmalschutz" für Priester? Woelki klagt erfolgreich gegen Online-Portal

Erneuter Erfolg für den Kölner Erzbischof Kardinal Rainer Maria Woelki im Zusammenhang mit seinem Verhalten bei der Aufklärung von Missbrauchsfällen: Ein Online-Portal muss bestimmte Äußerungen zum Umzug eines früheren Pfarrers in ein anderes Bistum unterlassen.

Der frühere Kölner Erzbischof Kardinal Joachim Meißner hatte einem Pfarrer des Erzbistums Köln den Umgang mit Minderjährigen verboten. Diese Auflage war beim Umzug des Geistlichen in ein anderes Bistum im Jahr 2010 den dortigen Verantwortlichen nicht mitgeteilt worden. Auch Woelki unterließ die Mitteilung nach seinem Amtsantritt bis zum Jahr 2022.

Im Juli 2022 veröffentlichte das Online-Portal den Artikel eines Journalisten zu der Thematik, der zuvor einen Kirchenrechtler interviewt hatte. In dem Artikel heißt es: "Auch beim Motiv für Woelkis Dienstpflichtverletzung legt sich der Kirchenrechtler fest: […] stand wegen seiner Prominenz bei Woelki unter Denkmalschutz."

Woelki meint, mit dieser Äußerung werde ihm wahrheitswidrig vorgeworfen, sich bereits vor Juni 2022 mit dem "Fall" befasst und danach persönlich entschieden zu haben, das andere Bistum nicht zu unterrichten. Er verlangt Unterlassung. Seine Klage hatte Erfolg: Das Portal und der Journalist dürfen die beanstandete Äußerung nicht mehr tätigen. Außerdem müssen sie dem Kardinal die Anwaltskosten erstatten, entschieden sowohl LG als auch OLG Köln.

Bewusste Entscheidung Woelkis unterstellt

In dem Artikel werde die verdeckte Behauptung aufgestellt, Woelki habe von der fehlenden Mitteilung durch seinen Amtsvorgänger gewusst und sich auf dieser Grundlage entschieden, die Meldung an das andere Bistum nicht nachzuholen. Dies ergibt sich für das OLG insbesondere aus der Verwendung des Wortes "Motiv". Dieser Begriff bezeichne im allgemeinen Sprachgebrauch die Hintergründe bewussten Handelns oder Unterlassens. Er werde nicht verwendet, wenn einem Unterlassen lediglich Unkenntnis zugrunde liege. Die Wahrheit der verdeckten Behauptung hätten das Portal und der Journalist aber nicht bewiesen.

Der Artikel enthalte auch nicht lediglich die Wiedergabe einer Äußerung des befragten Kirchenrechtlers. Die Veröffentlichung wäre aber laut OLG Köln auch in diesem Fall unzulässig, weil es dann an einer Tatsachengrundlage fehlen würde. Der Interviewte habe sich weder zu einer Kenntnis Woelkis vor dem Jahr 2022 geäußert noch den Begriff "Motiv" verwendet.

Das OLG hat eigenen Angaben zufolge keine Veranlassung dafür gesehen, die Akten des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Köln beizuziehen oder das Verfahren im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren auszusetzen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft, da der Streitwert, den das OLG auf 20.000 Euro festgesetzt hat, zu gering ist (Urteil vom 05.12.2024 – 15 U 215/23).

Woelki ist im Zusammenhang mit dem Missbrauchsskandal in der katholischen Kirche schon öfter gegen Berichterstattungen über seinen Umgang mit der Thematik vorgegangen. Zuletzt hatte das OLG Köln entschieden, die Bild-Zei­tung dürfe nicht schrei­ben, Kar­di­nal Wo­el­ki habe von den Vor­wür­fen gegen sei­nen Pfar­rer be­reits ge­wusst, als er ihn be­för­der­te.

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2024 - 15 U 215/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 5. Dezember 2024.