OLG Karlsruhe: Neue Gegenwertregelung in VBL-Satzung wirksam

Die Gegenwertregelung in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus dem Jahr 2016 ist wirksam. Dies hat der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 24.10.2018 im Verfahren um Forderungen in Höhe von 875 Millionen Euro entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 6 U 120/16 Kart).

Streit um Ausgleich verbleibender Versorgungslasten

Die VBL gewährt Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine zusätzliche Altersversorgung. Die VBL fordert von Arbeitgebern, die ihre Beteiligung bei der VBL kündigen, einen sogenannten Gegenwert als Ausgleich für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten. Von den 20 Klägern des hiesigen Verfahrens – überwiegend Krankenkassen – fordert die VBL Gegenwertzahlungen in Höhe von insgesamt mehr als 875 Millionen Euro. Die Kläger haben nach Kündigung ihrer Beteiligungen den von der VBL geforderten Gegenwert ganz oder überwiegend gezahlt und verlangen nun die Rückzahlung der geleisteten Gegenwerte nebst Zinsen seit dem Jahr 2003.

2016 neue Gegenwertregelung beschlossen

Der BGH hat frühere Fassungen der VBL-Satzung zum Gegenwert aus den Jahren 2001 (WM 2013, 2374, NZKart 2014, 31) und 2012 (VersR 2016, 1420) als unwirksam angesehen, weil sie ausgeschiedene Beteiligte unangemessen benachteiligen. Zugleich hat er entschieden, dass die durch die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung eingetretene Satzungslücke durch eine neue Satzungsregelung ersetzt werden kann. Im Jahr 2016 hat die VBL erneut eine Gegenwertregelung beschlossen, die auch die Kläger betrifft.

Zinsen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe

Nach der Entscheidung des OLG ist die VBL berechtigt, die bisher von den Klägern geforderten Gegenwerte einzubehalten beziehungsweise einzufordern, es sei denn, ausgeschiedene Beteiligte würden sich nachträglich für eine Neuberechnung des Gegenwerts aufgrund aktuellerer Datenlage oder für ein Erstattungsmodell entscheiden. Umgekehrt sei die VBL den Klägern allerdings kartellrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet (§ 33 GWB), weil sie ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Zusatzversorgung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes dadurch missbraucht habe, dass sie mit § 23 Abs. 2 VBLS 2001 unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat. Dieser Rechtsverstoß werde durch die im Jahr 2016 getroffene neue Satzungsregelung nicht rückwirkend beseitigt. Die VBL müsse den Klägern daher für die auf der Basis unwirksamer Satzungen geleisteten Gegenwertzahlungen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung Zinsen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erstatten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018 - 6 U 120/16

Redaktion beck-aktuell, 25. Oktober 2018.