Unterlassungsanspruch bestätigt: "Transe" ist diskriminierendes Schimpfwort
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Ein Blogger darf eine Transfrau in seinen Artikeln nicht als "Transe" bezeichnen. Das hat der Pressesenat des OLG Frankfurt am Main entschieden. Dem Wort komme eine ausschließlich abwertende Bedeutung zu.

"Totalitär tickende Transe zieht den Schwanz ein" war der Titel eines Blogeintrags, gegen den sich die betroffene Frau erfolgreich im Eilverfahren mit einer Unterlassungsklage wehrte (Urteil vom 9.7.2024 - 16 U 92/23, nicht anfechtbar). Der Blogger habe hier zwar eine Meinungsäußerung getätigt, die nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite, so das OLG Frankfurt in seiner Urteilsbegründung. Die angegriffene Äußerung verstehe ein Durchschnittsleser aber als gezielte Herabsetzung der Frau. Dem Wort "Transe" komme nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ausschließlich eine abwertende Bedeutung zu. Es handele sich um ein Schimpfwort, das in hohem Maße verletzend und diskriminierend sei.

In dem Fall hatte ein Blogger mehrmals über eine Transfrau berichtet, die sich aktivistisch für die Rechte von Transmenschen einsetzt. Gegen die Ausdrücke, die der Mann dabei verwendete, wehrte sich die Aktivistin mehrmals – auch gerichtlich. Auch vor dem LG Frankfurt am Main hatte sie mit ihrem Eilantrag bereits Erfolg.

Vorangegangener Streit schmälert Informationsinteresse des Bloggers

Das hat das OLG nun bestätigt und die Berufung des Klägers verworfen. Das Gericht hatte die widerstreitenden Grundrechtspositionen der beiden abgewogen und war zu dem Ergebnis gekommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Transfrau hier die Meinungsfreiheit des Bloggers überwiege.

Vor dem Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien sei eine derart menschenverachtende Herabwürdigung der Frau nicht zu rechtfertigen. Sie trage vielmehr Züge einer "öffentlich ausgetragenen Privatfehde", bei der der sachliche Kontext weitgehend in den Hintergrund rücke und damit auch ein etwaiges Informationsinteresse des Bloggers, so das OLG.

Schließlich könne die Äußerung auch nicht als satirisch eingekleidete Wendung gewertet werden. Denn sie enthalte weder Signale, die auf Satire hindeuteten, noch solche, die sie auch nur ironisch erscheinen ließen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.07.2024 - 16 U 92/23

Redaktion beck-aktuell, dd, 12. Juli 2024.