OLG Frankfurt am Main: Stadt darf Rennbahnbestuhlung demontieren und verwerten

Die Stadt Frankfurt am Main darf die Klappsitze auf der Tribüne des ehemals vom Renn-Klub genutzten Rennbahngeländes interessierten Frankfurter Sportvereinen überlassen. Dem Renn-Klub stünden hieran keine Rechte zu, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 09.02.2018 (Az.:2 W 11/18).

Stadt konnte sich im Streit über Räumung des Geländes durchsetzen

Der antragstellende Renn-Klub ist mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2016, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2017 zur Räumung des in Frankfurt-Niederrad gelegenen Rennbahngeländes verurteilt worden. Die Antragsgegnerin, die Stadt Frankfurt am Main, ist nach Räumungsvollstreckung am 21.9.2017 wieder Besitzerin des Geländes einschließlich der Tribüne. Die Stadt möchte Frankfurter Sportvereinen die Möglichkeit geben, die Klappstühle der Tribüne zu demontieren, um sie für Vereinszwecke zu nutzen.

Renn-Klub beansprucht zurückgelassenes Inventar für sich

Der Renn-Klub meint, dass das zurückgelassene Inventar in seinem Eigentum stehe und nicht vom Rennbahngelände entfernt werden dürfe. Er beantragte im Eilverfahren, der Stadt zu untersagen, näher bezeichnetes Inventar (Bestuhlung der Tribüne, Videoleinwand, Führmaschine, Startmaschinen, mobile Boxen und schmiedeeiserner Zaun) ohne seine Zustimmung vom Rennbahngelände zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. Nach Zurückweisung des Antrags durch das Landgericht legte der Renn-Klub Beschwerde ein.

OLG: Renn-Klub hat keine Rechte am Inventar

Das Oberlandesgericht hat nunmehr auch die Beschwerde des Renn-Klubs zurückgewiesen. Die Stadt habe allein eine Entfernung der Klappsitze auf der Tribüne in Aussicht gestellt, so dass hinsichtlich der übrigen Gegenstände bereits kein Eilbedürfnis für eine vorläufige Regelung bestehe. Hinsichtlich der Klappsitze stehe dem Renn-Klub der Sache nach kein Unterlassungsanspruch zu. Er könne sich nicht auf ein mietrechtliches Wegnahmerecht berufen, da er selbst nicht Partei des Mietvertrages gewesen sei. Dies sei vielmehr die städtische Betreibergesellschaft gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Betreibergesellschaft ihr Eigentum an der Bestuhlung auf den Renn-Klub übertragen habe.

Stadt ist rechtmäßige Besitzerin der Bestuhlung geworden

Der Renn-Klub habe insbesondere nicht durch den Mietaufhebungsvertrag zwischen der Stadt und der Betreibergesellschaft aus dem Jahr 2014 Eigentum erwerben können. Der Vertrag enthalte keine Vereinbarung über einen Eigentumsübergang des Inventars auf den Renn-Klub. Darüber hinaus sei dieser Vertrag gegenüber dem Renn-Klub als sittenwidrig anzusehen. Hierauf habe sich der Renn-Klub auch stets berufen. Es sei widersprüchlich, wenn der Renn-Klub nunmehr aus diesem Vertrag Ansprüche herleite. Da der Renn-Klub nach Räumung nicht mehr Besitzer der Tribünenbestuhlung sei, könne er sich auch nicht auf etwaigen Besitzschutz berufen. Vielmehr habe die Stadt den Besitz an der Bestuhlung “im Wege der Zwangsvollstreckung und damit auch rechtmäßig erworben“.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.02.2018 - 2 W 11/18

Redaktion beck-aktuell, 12. Februar 2018.