Zugunsten der betroffenen Reisenden hatte bereits das LG Frankfurt a.M. entschieden. Die Airline legte Berufung ein, hat diese nun aber zurückgenommen. Vorausgegangen war ein Hinweis des OLG Frankfurt a.M., dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe (Beschluss vom 27.08.2025 – 16 U 89/24). Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Die Reisenden hatten bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiaraz, Iran, über Doha, Qatar, nach Frankfurt a.M. gebucht. Am Tag des Abfluges erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhindert hatten. Die Reisenden besorgten sich Ersatzflüge und verlangten die Kosten dafür von der Airline zurück. Diese winkte mit dem Hinweis ab, sie habe den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.
Aussage der Callcenter-Mitarbeiterin entscheidend
Das LG Frankfurt a.M. entschied zugunsten der Passagiere, ebenso sah es das dortige OLG. Ob die Fluggesellschaft einen Ersatzflug angeboten hat, ließ das OLG offen. Denn die E-Mails der Airline seien unklar gewesen und hätten die Aufforderung enthalten, die Fluggesellschaft zu kontaktieren. Daher hätten die Passagiere "berechtigten Anlass gehabt", sich an das Callcenter der Airline zu wenden. Dort habe ihnen eine Mitarbeiterin mitgeteilt, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Reisenden sich selbst darum kümmern müssten.
Das LG habe die Aussage des Zeugen, der beim Callcenter angerufen hatte, fehlerfrei gewürdigt. Dass der Zeuge keine konkreten Erinnerungen mehr an den Namen der Mitarbeiterin des Callcenters und die Uhrzeit des Gesprächs gehabt habe, führe nicht dazu, dass das LG dem Zeugen nicht habe glauben dürfen, so das OLG. Zwischen dem Anruf und der Zeugenvernehmung hätten mehr als eineinhalb Jahre gelegen. Das Telefonat habe der Zeuge zudem als Gefallen für die von der Annullierung betroffenen Reisenden durchgeführt und nicht für sich. Dass er sich daher weniger intensiv daran erinnere, sei damit erklärbar.


