"Das Herz der schottischen Highlands" war eine 11-tägige Schiffsreise für insgesamt rund 13.000 Euro betitelt. Am vierten Reisetag stellte sich heraus, dass der Kaledonische Kanal wegen Reparaturen an einer Brücke nicht befahren werden konnte. Dadurch fiel ein Besuch von Inverness, dem Schlachtfeld von Culloden sowie der bronzezeitlichen Steinhügelgräber von Clava Cairns aus.
Stattdessen wurde ein Alternativprogramm über Land per Bus organisiert. Als das Schiff am sechsten Reisetag endlich in Richtung der Insel Mull weiterfahren sollte, entschied der Kapitän, wegen des starken Windes nicht durch den Sound of Mull, sondern direkt zurück nach Orban zu fahren. Aufgrund des schlechten Wetters war am Folgetag auch ein Besuch der Isle of Eigg nicht mehr möglich.
Minderung, aber keinen Schadensersatz
Die Klage der Eheleute auf Minderung des Reisepreises hatte vor dem Frankfurter Landgericht Erfolg (Urteil vom 14.02.2024 - 2-24 O 564/23). Zwei Drittel der vollen Schiffstage seien ausgefallen. Statt den Charakter einer Schiffsreise zu erleben, habe das Ehepaar nur ein "schwimmendes Hotel" nutzen können.
Der Minderungsbetrag könne aber nicht durch schematische Gegenüberstellung der geschuldeten und tatsächlich erbrachten Reiseleistungen errechnet werden, so das LG weiter, sondern er sei "unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte zu ermitteln". Insgesamt sprach die Reiserechtskammer eine Minderung von 25% des Gesamtreisepreises, also in Höhe von rund 3.300 Euro, zu. Da eine Minderung kein Verschulden des Reiseveranstalters voraussetze, sei unerheblich, dass das Schiff nur wegen schlechten Wetters einen Teil der Ziele nicht erreichen konnte.
Das unterschiede den Minderungsanspruch vom Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden, den das Gericht verwehrte, weil es ein Verschulden des Veranstalters verneinte. Weder die kaputte Brücke noch die Wetterentwicklung lägen in der Hand des Reiseveranstalters. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
Kostenerstattung für Ersatztickets aufgrund einer Fehlinformation der Flug-Hotline
In der zweiten Entscheidung (Urteil vom 15.05.2024 - 2-24 O 82/23) hatte eine aus drei Personen bestehende Reisegruppe im August 2022 einen Flug von Shiraz im Iran nach Doha und von dort weiter nach Frankfurt am Main gebucht. Als sie am Reisetag am Flughafen in Shiraz eintrafen, erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per E-Mail annulliert worden war. Die Information hatte die Reisegruppe wegen Internetrestriktionen im Iran nicht erreicht, die verhinderten, dass das E-Mail-Programm sich aktualisierte.
Die Reisegruppe buchte daraufhin Ersatztickets für knapp 15.000 Euro und forderte diesen Betrag von der Fluggesellschaft zurück. Die Airline wandte ein, sie habe bereits Ersatzflüge für den übernächsten Tag organisiert gehabt, so dass die Kläger nicht ihrerseits Tickets hätten erwerben müssen.
Gleichwohl musste die Airline zahlen. Ob sie tatsächlich Ersatzflüge organisiert hatte, war dabei egal. Denn eine Callcenter-Mitarbeiterin in Deutschland hatte laut LG die fehlerhafte Auskunft erteilt, dass keine Ersatzflüge angeboten werden können und die Fluggäste sich selber um eine Rückkehr kümmern müssen. Das Gericht stützte sich dabei auf einen Zeugen, der das Telefonat von Deutschland aus für die Reisenden mit dem Call-Center geführt hatte. Die Auskunft der Callcenter-Mitarbeiterin müsse sich die Airline zurechnen lassen, so das LG. Gegen das Urteil wurde laut LG Berufung bei dem OLG Frankfurt eingelegt (dortiges Az.: 16 U 89/24).