OLG Braunschweig bejaht Schadenersatz für in Verwahrung verrostete Pistole

Die Stadt Braunschweig ist einer ehemaligen Sportschützin zu Schadenersatz verpflichtet, weil sie die ihr übergebene Pistole der Frau nicht ordnungsgemäß verwahrt und die Waffe deswegen Rost angesetzt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden und darauf hingewiesen, dass die Stadt auf das Eigentum der Bürger, das sie verwahrt, aufpassen müsse (Urteil vom 29.05.2019, Az.: 11 U1/19, rechtskräftig).

Waffe nach Austritt aus Schießsportverein an Stadt zur Verwahrung übergeben

Die Klägerin, ehemalige Sportschützin, hatte bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt Braunschweig abgegeben, um sie später zu verkaufen. Aufgrund der unsachgemäßen Lagerung der Waffe in einem verschlossenen Koffer bildete sich Kondenswasser, das zu Rostanhaftungen an der Pistole führte. Die Klägerin verlangte Schadenersatz von der Stadt.

Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen Klägerin und Stadt

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Stadt zur Zahlung von 800 Euro verurteilt. Dies hat das OLG nun bestätigt. Zwischen der Sportschützin und der Stadt sei ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen. Weil die Klägerin aus dem Schießsportverein ausgetreten sei, habe es keinen Grund mehr für den Besitz der Waffe gegeben. Damit habe die Stadt ihre Pflicht, die "übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt, indem sie die Sportpistole entgegengenommen habe.

Stadt hat Pflicht aus Verwahrungsverhältnis verletzt

Auch in einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sei die Stadt verpflichtet, die in Obhut genommene Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Dies habe die Stadt vorliegend nicht getan. Ihr sei vielmehr die unsachgemäße Lagerung der Pistole vorzuwerfen. Vom Inhaber einer Waffenkammer könne erwartet werden, dass er wisse, wie eine Waffe zu lagern sei. Die Pflicht der städtischen Mitarbeiter habe sich auch nicht darin erschöpft, schlicht den verschlossenen Koffer zu lagern, weil sie etwa den Koffer nicht hätten öffnen können. Nach einer Beweisaufnahme stand für das OLG fest, dass die Waffe in einem geöffneten Koffer und zusätzlich mit dem Code des daran angebrachten Zahlenschlosses übergeben worden sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.05.2019 - 11 U1/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2019.