Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem neuen Jahr bis zum sechsten Geburtstag 482 statt bisher 480 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs 554 statt bisher 551 Euro und für die Zeit vom zwölften Geburtstag bis zur Volljährigkeit 649 statt bisher 645 Euro monatlich. Für volljährige Kinder sind mindestens 693 Euro (statt bisher 689 Euro nach der alten Tabelle) zu zahlen.
Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt mit der neuen Tabelle zum 1. Januar 2025 deutlich: von bisher 930 auf 990 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete). Hintergrund ist der zum 1. Oktober 2024 ebenfalls gestiegene Höchstfördersatz nach dem BAföG.
Die Mindestsätze steigen mit jeder Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen. Dabei verbleibt es in 2025 wie bisher bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrunde liegenden Regelfall zweier unterhaltsberechtigter Kinder. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 Euro.
Keine Erhöhung der Selbstbehalte
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge werden in der Düsseldorfer Tabelle im Anhang in der sogenannten Zahlbetragstabelle aufgeführt. Sollte das Kindergeld in 2025 erhöht werden, wird die Zahlbetragstabelle entsprechend angepasst.
Die Selbstbehalte, also die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge, werden zum 1. Januar 2025 nicht erhöht. Für eine Anhebung sah das OLG Düsseldorf insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialrechtlichen Regelbedarfs keinen Anlass.
Teilweise neu gefasst wurden die Anmerkungen zur Tabelle, allerdings ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Das OLG will damit dem Umstand Rechnung tragen, dass unterhaltsrechtliche Grundsätze (z.B. der Einkommensermittlung) in den Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt sind und die Düsseldorfer Tabelle primär darauf zielt, die Unterhaltsbedarfssätze und die Selbstbehalte festzulegen. Daher entfallen Anmerkungen zu den berufsbedingten Aufwendungen, zur Berücksichtigung von Schulden und zur Anrechnung der Ausbildungsvergütung.