Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes
Ein Handwerk unterliege der Meisterpflicht zum einen dann, wenn es sich um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handele und eine Reglementierung zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sei, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Zum anderen rechtfertige die Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes eine Reglementierung.
Bestandsschutz für bestehende Betriebe
Die Zulassungspflicht wird nach der geplanten Neuregelung in folgenden Handwerken wieder eingeführt: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Raumausstatter, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer und Schilder- und Lichtreklamehersteller. Der selbstständige Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks soll künftig nur noch zulässig sein, wenn ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, also insbesondere die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden oder eine sonstige Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat. Für die bestehenden Betriebe, die die künftigen Voraussetzungen nicht erfüllen, gelte ein Bestandsschutz.