Meisterpflicht für 12 Handwerke soll wieder eingeführt werden

Die Meisterpflicht für zwölf Handwerke soll wieder eingeführt werden. Dies hat das Bundeskabinett am 09.10.2019 beschlossen. Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte, sollen damit Qualität und Qualifikation gestärkt und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig gesichert werden. Der Gesetzentwurf trage der Tatsache Rechnung, dass sich das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke seit der Novellierung im Jahr 2003 weiterentwickelt und verändert haben. Durch die Wiedereinführung der Meisterpflicht soll zudem die Ausbildungsleistung in den betroffenen Handwerken gestärkt werden. Die Neuregelungen sollen innerhalb von fünf Jahren evaluiert werden. Mit dem Gesetzentwurf werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes

Ein Handwerk unterliege der Meisterpflicht zum einen dann, wenn es sich um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handele und eine Reglementierung zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sei, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Zum anderen rechtfertige die Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes eine Reglementierung.

Bestandsschutz für bestehende Betriebe

Die Zulassungspflicht wird nach der geplanten Neuregelung in folgenden Handwerken wieder eingeführt: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Raumausstatter, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer und Schilder- und Lichtreklamehersteller. Der selbstständige Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks soll künftig nur noch zulässig sein, wenn ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, also insbesondere die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden oder eine sonstige Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat. Für die bestehenden Betriebe, die die künftigen Voraussetzungen nicht erfüllen, gelte ein Bestandsschutz.

Redaktion beck-aktuell, 9. Oktober 2019.