Aufgrund aktueller Entwicklungen beim Import von Cannabisblüten möchte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) das MedCanG fortentwickeln. Die geplanten Änderungen sehen insbesondere die Wiedereinführung der Arzt-Besuchspflicht für Erstverschreibungen und ein Versandverbot für Cannabisblüten vor.
Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken sollen demnach ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt mit einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben werden. Bei Folgeverschreibungen sollen die Patientinnen und Patienten einmal im Jahr persönlich bei einem Arzt oder einer Ärztin vorsprechen müssen. In den darauffolgenden drei Quartalen soll eine Verschreibung dann auch auf telemedizinischem Weg erfolgen können.
Ein Versand von Cannabisblüten soll nicht mehr möglich sein. Denn: Die Patientinnen und Patienten sollen sich persönlich in der Apotheke beraten lassen. Der Botendienst von Apotheken soll hiervon unberührt bleiben. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten wird nach Angaben der Bundesregierung durch das Versandhandelsverbot nicht gefährdet, da jede Apotheke Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken im Großhandel bestellen könne.
Kabinett Merkel und Ampel-Koalition
2017 hatte der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln erweitert. Ärztinnen und Ärzte können seitdem auch Cannabisblüten und Cannabisextrakte in pharmazeutischer Qualität zu medizinischen Zwecken auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben.
2024 hatte die Ampelkoalition das CanG geändert und den Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken im MedCanG neu geregelt. Zugleich wurde Cannabis zu medizinischen Zwecken aus den Anlagen des BtMG entnommen. Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seitdem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das auf einem Arzneimittelrezept verschrieben werden kann.
Am 8. Oktober 2025 hatte die schwarz-rote Bundesregierung den neuen Entwurf des MedCanG im Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesrat bezog am 21. November dazu Stellung. Er schlug unter anderem vor, im MedCanG darüber hinaus zu regeln, dass die Arzneimittelpreisverordnung für eine einheitliche Preisgestaltung auch auf Medizinalcannabis Anwendung finden soll. Die Bundesregierung erklärte, den Vorschlag zu prüfen.
Import von Cannabisblüten stark angestiegen
Zur Begründung des Gesetzentwurfs verweist die Bundesregierung insbesondere auf Daten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Demnach ist der Import von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken vom ersten Halbjahr 2024 bis zum zweiten Halbjahr 2024 um 170% gestiegen. Im gleichen Zeitraum stiegen die Verordnungen von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung allerdings nur um 9%. Daraus schließt die Bundesregierung, dass es immer mehr Selbstzahler mit Privatrezepten außerhalb der GKV-Versorgung gibt, die Cannabisblüten bestellen.
Im September hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) keine weiteren Importe genehmigt, weil die beim International Narcotics Control Board (INCB) gemeldete Höchstmenge von 122 Tonnen ausgeschöpft war. Seit Oktober bewilligt die Behörde die Einfuhr wieder, nachdem das BfArM die Höchstmenge beim INCB angepasst hatte. Das BfArM verweist darauf, dass eine solche Nachschätzung nicht ungewöhnlich sei.
Gehirnentwicklung bei jungen Menschen
Die Bundesregierung kritisiert in ihrem Gesetzesentwurf zudem, dass immer häufiger Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bezogen werden. Der Vertrieb erfolge vielmehr über Telemedizinplattformen und kooperierende Versandapotheken. Der fehlende persönliche Kontakt zu einer Ärztin oder einem Arzt bzw. den Apotheken sieht die Regierung als Problem.
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu: Bei Cannabis handelt es sich "um ein Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitli[c]hen Risiken, insbesondere Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen." Diese Sonderstellung von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken in Verbindung mit der beschriebenen Versorgungspraxis mache besondere Maßnahmen zur Gewährleistung der Patientensicherheit erforderlich. Ziel des Gesetzes sei, diese Fehlentwicklung zu korrigieren.
Vereinbarkeit mit EU-Recht?
Bereits im Oktober haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Europäische Kommission gebeten, den Gesetzesentwurf zur Änderung des MedCanG zu notifizieren (TRIS-Nr. 2025/0552/DE). Bisher liegt keine Stellungnahme der Kommission zur Vereinbarkeit mit dem EU-Recht vor.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Neuregelung mit den völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist. Insbesondere stünde die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 ff. AEUV dem Gesetz nicht entgegen.
Das Fernverschreibungsverbot stelle zwar einen Eingriff dar, dieser sei aufgrund der erheblichen Suchtgefahren jedoch gerechtfertigt. Die Begründung: Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken hätten keine arzneimittelrechtliche Zulassung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet. Deswegen bestehe für die Verschreibung eine erhöhte Sorgfaltspflicht, um eine sichere und wirksame Anwendung bei den Patientinnen und Patienten zu gewährleisten.
Zudem sei das Versandhandelsverbot neutral und belaste den Absatz von Medizinal-Cannabisblüten aus dem europäischen Ausland nicht stärker als den Absatz von Medizinal-Cannabisblüten aus dem Inland. Es stelle damit insbesondere keine Diskriminierung EU-ausländischer Apotheken dar.
Deutsche Apotheken in Gefahr?
Der Entwurf stößt jedoch auf vielseitige Kritik. Der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen (BPC) warnt vor einer verschlechterten Versorgung der Patientinnen und Patienten. "Die Telemedizin bietet insbesondere im ländlichen Raum eine Chance, bei eingeschränkter Mobilität der Patientinnen und Patienten und fehlender medizinischer Flächenabdeckung, die medizinische Behandlung zu verbessern", schreibt der Verband in seiner Stellungnahme.
Zudem sieht er zahlreiche kleine Apotheken durch die Neuregelung bedroht, denn: "Nur deutsche Apotheken, die über eine spezielle Versandhandelserlaubnis verfügen, dürfen heute Cannabisblüten verschicken. Versandapotheken im Ausland sind rechtlich vom Versand nach Deutschland ausgeschlossen. Ein umfassendes Versandverbot würde damit einzig deutsche Vor-Ort-Apotheken belasten."
Auch aus juristischer Perspektive sieht Jeannine Pettersson, Senior Associate bei CMS und Expertin für Healthcare-Compliance, Ansatzpunkte für eine kritische Bewertung, und zwar im Hinblick auf Art. 12 GG und Art. 3 GG. "Belastbare Evidenz dafür, dass allein der Versand von Medizinalcannabis ein höheres Risiko birgt als der Versand anderer verschreibungspflichtiger Arzneimittel, liegt bislang nicht vor."
Ähnlich sehen es Enno Burk und Christoph Schoppe aus dem Bereich Healthcare und Life Sciences von Gleiss Lutz: "Für die Verwirklichung der angestrebten Ziele kommen alternative und weniger einschneidende Regelungen, wie etwa eine der Verschreibung vorausgehende zwingende Videosprechstunde sowie eine obligatorische pharmazeutische Videoberatung mit qualifizierten Apothekenpersonal für Versandapotheken in Betracht."
Kein grüner Zweig zwischen Koalitionspartnern
Selbst zwischen den beiden Koalitionspartnern hatte es bis zuletzt Gesprächsbedarf zum MedCanG gegeben. Ein angedachter Termin Anfang September zum Kabinettsentwurf musste verschoben werden. Mitte Oktober erklärte die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, Carmen Wegge, man halte den Entwurf in seiner aktuellen Form für "nicht zustimmungsfähig". Er "vernachlässigt zentrale verfassungsrechtliche und europarechtliche Aspekte." Auch der gesundheitspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Christos Pantazis, erklärte: "In den parlamentarischen Beratungen werden wir uns für grundlegende Änderungen einsetzen."
Die AfD-Bundestagsfraktion kritisiert die Diskussion um Medizinalcannabis. Sie hatte schon im Oktober 2024 in einem Antrag die verfahrenstechnische Gleichbehandlung von Medizinalcannabis und anderen Arzneimitteln gefordert.
Auch die Grünen unterstützen die Verschärfung nicht. "Aus unserer Sicht braucht es zweierlei: eine nüchterne, evidenzbasierte Diskussion zur Verschreibungs- und Versorgungspraxis von Medikamenten jeglicher Art sowie vor allem eine Stärkung der Versorgungsstrukturen. Was es nicht braucht, ist deren Einschränkung", schreibt etwa die Grüne Bundestagsabgeordnete Katharina Dröge.


