LSG Nordrhein-Westfalen: Keine Rentenversicherungspflicht für studentische BFD-Seminarleiterin

Eine Tätigkeit als Seminarleiterin anlässlich der pädagogischen Begleitung im Bundesfreiwilligendienst (BFD) unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Art und Umfang der Tätigkeit sprächen nach einer Gesamtbetrachtung gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen mit einem nunmehr rechtskräftigen Urteil vom 17.10.2018 (Az. L 8 R 660/16).

Studentin übernahm als Honorarkraft Seminarleitungen

Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen besteht. Hinter ihr steht ein Wohlfahrtsverband, der Freiwilligendienste in der Form des BFD anbietet. Im Rahmen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Regelungen erfolgt eine pädagogische Begleitung mit dem Ziel, den Teilnehmern soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die Klägerin schloss hierzu mit der beigeladenen Studentin Honorarverträge über die Übernahme von Seminarleitungen ab. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Rentenversicherung fest. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich.

LSG: Honorartätigkeit der Studentin nicht rentenversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung des Rentenversicherungsträgers zurückgewiesen. Die beigeladene Studentin sei nicht auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Dozentin rentenversicherungspflichtig gewesen. In der Gesamtabwägung sprächen die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit.

Kriterien abhängiger Beschäftigung vorliegend nicht erfüllt

Weisungsbefugnisse, kraft derer die Klägerin befugt gewesen wäre, gegenüber der Beigeladenen Anordnungen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu erteilen, hätten die an der Auftragsbeziehung Beteiligten nur in sehr eingeschränktem Umfang vereinbart. Indizien, die die Annahme einer Eingliederung der Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin tragen würden, seien den getroffenen Vereinbarungen ebenfalls nicht in einem eine abhängige Beschäftigung prägenden Umfang zu entnehmen. Die pädagogische Begleitung der Freiwilligen obliege in erster Linie den hauptamtlichen pädagogischen Fachkräften, deren vorrangige Verantwortung etwa in dem pädagogischen Rahmenkonzept der Klägerin deutlich werde.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2018 - L 8 R 660/16

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2019.