LSG Nordrhein-Westfalen: "Honorarärzte“ in Klinik sind sozialversicherungspflichtig

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in zwei Parallelentscheidungen die Sozialversicherungspflicht von in einer Klinik tätigen Honorarärzten festgestellt (Urteil vom 16.05.2018, Az.: L 8 R 233/15BeckRS 2018, 31340 und Urteil vom 09.05.2018, Az.: L 8 R 234/15, BeckRS 2018, 26751, beide nicht rechtskräftig). Die Ärzte hätten auf der Grundlage der Honorarverträge einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlegen.

Rentenversicherungsträger qualifizierten Tätigkeit als abhängige Beschäftigung

Im Streit standen jeweils Betriebsprüfungsbescheide von Rentenversicherungsträgern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten. Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung gearbeitet hatte, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung eingesetzt hatte.

LSG konstatiert umfassende Weisungsgebundenheit der "Honorarärzte"

Das LSG stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen. Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- beziehungsweise Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folge deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. Bereits aus den Honorarverträgen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erforderlichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren.

Fehlen vertraglicher Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub kein Indiz

Auch die tatsächlich gelebten Vertragsbeziehungen ergäben nicht, dass die "Honorarärzte" im Vergleich zu den angestellten Assistenz- beziehungsweise Stationsärzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbstständige rechtfertigen würde. Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit. Tatsächlich folgten diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen.

Urteile nach Revisionseinlegung noch nicht rechtskräftig

Gegen die Urteile des LSG ist Revision beim Bundessozialgericht eingelegt worden (Az.: B 12 R 22/18 R und B 12 R 23/18 R).

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.05.2018 - L 8 R 233/15

Redaktion beck-aktuell, 14. Januar 2019.