LSG Nordrhein-Westfalen: Alg II muss nach Ausbildungsabbruch nicht vollständig zurückerstattet werden

Das wiederholte unentschuldigte Fernbleiben von der Ausbildungsstelle, das schließlich zu einer Kündigung führt, stellt kein unentschuldbares Verhalten dar, dass einen Erstattungsanspruch des Jobcenters für gewährte Leistungen begründet. Eine Leistungskürzung ist indes zulässig, wie ein vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedener Fall zeigt (Urteil vom 11.10.2018, Az.: L 7 AS 1331/17).

Zurückerstattung von Alg-II-Leistungen strittig

Der Kläger hatte eine außerbetriebliche Berufsausbildung aufgenommen. Er fehlte wiederholt unentschuldigt, was zur außerordentlichen Kündigung führte. Daraufhin bewilligte ihm das beklagte Jobcenter ein vorübergehend um 30% verringertes Arbeitslosengeld II. Später verlangte es die komplette Erstattung seiner Leistungen mit der Begründung, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Einfaches Eigenverschulden begründet keinen Erstattungsanspruch

Das LSG hat nun festgestellt, dass ein solcher Anspruch im Sinn des § 34 SGB II nicht bestand. Dieser setze aufgrund der gebotenen Abgrenzung zu den Sanktionsvorschriften (§§ 31 ff. SGB II) ein sozialwidriges Verhalten des Leistungsempfängers voraus, das über die in diesen geregelten Pflichtverletzungen hinausgehe und nur unter Berücksichtigung strenger Maßstäbe anzunehmen sei. Denn der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch zur Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums. Das verbiete es, Leistungen, die auf einem einfachen Eigenverschulden beruhten, im Ergebnis nur vorläufig, quasi als Darlehen zur Überbrückung einer akuten Notlage, zu bewilligen, um sie anschließend im vollen Umfang zurückzufordern.

Fernbleiben von Ausbildungsstelle mit Leistungskürzung ausreichend geahndet

An einem unentschuldbaren Verhalten des Klägers mit einem spezifischen Bezug zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit fehle es, so das LSG. Denn er habe glaubhaft erklärt, während seiner Ausbildung erkannt zu haben, dass ihm diese nicht liege. Bei der Wertung dieses Vorbringens sei zu berücksichtigen, dass die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte durch Art. 12 GG besonders geschützt sei. Zwar begründe dies allein keinen wichtigen Grund des Klägers für ein bloßes Fernbleiben von der Ausbildung. Diesem Verhalten habe das Jobcenter jedoch mit einer Leistungskürzung um 30% hinreichend begegnen können. Ein darüberhinausgehender Vorwurf im Sinne eines unentschuldbaren Verhaltens treffe den Kläger hingegen nicht. Das LSG hat die Revision zugelassen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2018 - L 7 AS 1331/17

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2018.