LSG Niedersachsen-Bremen: Vorläufig Anspruch auf Hartz IV trotz Auslandsimmobilie

Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II müssen grundsätzlich auch dann eine Auslandsimmobilie als vorhandenes Vermögen einsetzen, wenn sie im Heimatland des Leistungsbeziehers von Familienangehörigen bewohnt wird oder später als Altersruhesitz dienen soll. Solange die Immobilie aber nicht als “bereites Mittel“ verfügbar ist, besteht für das Jobcenter die Pflicht, eine vorhandene Notlage vorläufig abzudecken. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 22.05.2019 entschieden (Az.: L 11 AS 209/19 B ER, BeckRS 2019, 10731).

Jobcenter lehnte Leistungen wegen Hauses in Thailand ab

Ein in Deutschland lebendes deutsch-thailändisches Ehepaar klagte gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter. Als Grund der Ablehnung hatte das Jobcenter angeführt, dass die betroffene Ehefrau in Thailand ein Einfamilienhaus besitzt, das von ihrer Mutter und einem Neffen bewohnt wird. Das Haus in Thailand sei verwertbares Vermögen und das Paar habe sich kaum um den Verkauf bemüht. Die Eheleute ersuchten um Eilrechtsschutz.

LSG: Immobilie im vorliegenden Fall kein "bereites Mittel"

Das LSG hat dem Eilantrag der Eheleute stattgegeben und das Jobcenter vorläufig zur Leistung verpflichtet. Grundsätzlich müsse eine Auslandsimmobilie für einen Leistungsanspruch mit Blick auf die Pflicht zur Verwertung des vorhandenen Vermögens zwar selbst dann verkauft werden, wenn sie im Heimatland des Leistungsbeziehers von Familienangehörigen bewohnt werde oder später Altersruhesitz sein solle. Solange die Immobilie aber nicht als “bereites Mittel“ verfügbar sei, müsse eine Notlage vorläufig vom Jobcenter abgedeckt werden.

Künftige Leistungen wegen unzureichender Verkaufsbemühungen möglicherweise rückforderbar

Die Eheleute seien aber möglicherweise verpflichtet, die Leistungen zu erstatten. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, das Haus ernstlich verkaufen zu wollen. Zwar hätten sie angeblich ein Schild (“sale/hire“) aufgestellt. Dies sei jedoch wenig erfolgversprechend, da das Haus an einer kaum frequentierten Anliegerstraße liege, an der kein Durchgangsverkehr fahre und deren Zustand so desolat sei, dass nicht einmal die Müllabfuhr dort fahren könne. Durch solch unzureichende Verkaufsbemühungen hätten sie ihre Hilfebedürftigkeit vorwerfbar aufrechterhalten. Dies könne zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.05.2019 - L 11 AS 209/19 B ER

Redaktion beck-aktuell, 16. Juli 2019.