LSG Niedersachsen-Bremen: Unter 10 Kilometer Arbeitsweg mit Rad für Hartz-IV-Empfänger zumutbar

Für Empfänger von Grundsicherungsleistungen sind mit einem Fahrrad zurückzulegende Wegstrecken von weniger als zehn Kilometern zumutbar. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 18.09.2019 entschieden, mit dem es die Rechtsauffassung des Jobcenters im Eilverfahren bestätigt hat (Az.: L 15 AS 200/19 B ER, BeckRS 2019, 22100).

Fördergeld für Autokauf beantragt

Zugrunde lag der Fall eines 28-jährigen Mannes. Er wohnt in der Bremer Innenstadt und absolviert eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Einkaufszentrum im Bremer Umland. Den 35 Kilometer langen Weg zur Arbeit fuhr er bislang mit dem Auto seines Vaters. Dieser war nun selbst auf den Wagen angewiesen. Eine Fahrzeugfinanzierung durch Bankkredit war wegen einer Privatinsolvenz des Mannes nicht möglich. Beim Jobcenter beantragte er 4.500 Euro Fördergeld, um seiner Tante deren Wagen abkaufen zu können. Dies sei erforderlich, da er im rotierenden Schichtmodell bis 20 Uhr und beim Late-Night-Shopping bis 22 Uhr arbeite. Öffentliche Verkehrsmittel könne er um diese Zeit nicht mehr benutzen. Der örtliche Bahnhof sei 5,5 Kilometer entfernt und der letzte Bus dorthin fahre um 19 Uhr. Das Jobcenter lehnte eine Förderung ab, da der Mann nicht auf einen Pkw angewiesen sei. Er könne den Bahnhof auch mit dem Fahrrad oder mit einer Fahrgemeinschaft erreichen.

Fahrradnutzung ist zumutbar

Es sei dem Mann durchaus möglich, die Strecke zum Bahnhof auf dem Radweg entlang der Bundesstraße mit dem Rad zu fahren, entschied jetzt das LSG. Die Strecke habe keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren. Es sei auch nicht zutreffend, dass Grundsicherungsempfänger generell nur auf den ÖPNV verwiesen werden könnten. Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr sei es für einen erwachsenen, gesunden Leistungsempfänger zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als zehn Kilometern mit dem Fahrrad zurück zu legen.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.09.2019 - L 15 AS 200/19 B ER

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2019.