Ein Gefährte ist kein Hilfsmittel: Krankenkasse muss nicht für Autismus-Assistenzhund zahlen
© tiagozr / Adobe Stock

Wer einen Hund hat, muss auch mit ihm Gassi gehen. Eine Autistin nutzte diese Notwendigkeit, um sich zu überwinden, ihre Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen. Gleichwohl muss ihre Krankenkasse nicht die Kosten dafür übernehmen, das Tier zu einem Autismus-Assistenzhund auszubilden.

Die Frau hatte sich, einer Empfehlung ihrer Therapeutin folgend, einen Hund angeschafft. Dies erleichterte es ihr, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen, was ihr aufgrund ihres Autismus sonst schwerfiel.

Zwei Jahre später beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Ausbildung des Hundes zum Autismus-Assistenzhund. Das Tier sei für sie ein Gefährte, der ihr emotionalen Rückhalt und Schutz bei sozialen Kontakten biete. Bereits regelmäßige Spaziergänge oder Hundetreffen seien an sich schon gesundheitsfördernde Unterstützungen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Die Frau könne auch ohne speziell ausgebildeten Hund Alltagsgeschäfte bewältigen. Dagegen klagte die Frau: Ihre Erkrankung werde nicht richtig verstanden. Sie fühle sich isoliert und traue sich ohne den Hund oft nicht aus der Wohnung. Ohne eine zertifizierte Ausbildung dürfe sie den Hund nicht überallhin mitnehmen, etwa in Supermärkte, Arztpraxen oder an ihren Arbeitsplatz.

Kein Anspruch auf Optimalversorgung

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt (Beschluss vom 21.10.2024 – L 16 KR 131/23). Eine spezielle Ausbildung des Hundes hielt das Gericht schon nicht für notwendig. Es möge sein, dass der Hund der Autistin ein Sicherheitsgefühl vermittle und bewirke, dass diese häufiger das Haus verlässt und mit Menschen kommuniziert. Das treffe aber auf jeden Hund zu. Eine Zahlungspflicht der Kasse bestehe deswegen nicht.

Die Frau verkenne den Umfang der Leistungspflicht der GKV. Diese müsse nicht alle Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen ausgleichen. Im Hilfsmittelrecht bestehe kein Anspruch auf eine Optimalversorgung. Das gelte umso mehr, als die Kassen weder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig seien. Ein Gefährte möge für die Erkrankte sinnvoll und nützlich sein – dies mache ihn jedoch nicht rechtlich erforderlich.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2024 - L 16 KR 131/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 18. November 2024.