Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf einen wegen materieller Mängel für ungültig erklärten Beschluss zur Genehmigung der Heizkostenabrechnung nur dann inhaltsgleich neu beschließen, wenn der ursprüngliche Mangel behoben wurde oder sich Umstände geändert haben. Dabei spricht laut Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Zweitbeschlüsse ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.
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