Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt dieser Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld nach § 888 ZPO verhängt werden. Denn ein Heckenrückschnitt sei keine "nicht vertretbare Handlung", so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Stattdessen könne aber eine Ermächtigung zur Selbstausführung nach § 887 ZPO beantragt werden.
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