LG setzte Zwangsgeld wegen unterlassenen Rückschnitts fest
Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleiches, "die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 Meter zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten". Die Beklagten rügen, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen. Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest und verhängte ersatzweise für den Fall fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft.
OLG widerspricht: Rückschnitt ist vertretbare Handlung
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Die Verhängung eines Zwangsgeldes sei hier rechtswidrig, so das OLG. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beziehe sich nicht auf eine mittels Zwangsgeldes durchsetzbare nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt der Bepflanzung müsse nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch Dritte erfolgen. Damit liege eine "vertretbare" Handlung vor. Für die Beklagten sei es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornehme. Die Beklagten könnten folglich vor dem LG beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung mit ausgesprochen werden.