Einstweilige Gewaltschutzanordnungen müssen gemäß § 214 Abs. 2 S. 2 FamFG eigentlich per Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Das OLG Karlsruhe schränkt ein: Nicht immer ist ein Gerichtsvollzieher erforderlich, sondern nur dann, wenn dies am besten für den Opferschutz ist.
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