Mittwoch, 10.11.2021
Wohnungsbordell in Mischgebiet nicht unbedingt unzulässig

Ein sogenanntes Wohnungsbordell ist in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet bauplanungsrechtlich nicht von vorneherein unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass das typische Störpotenzial eines bordellartigen Betriebes einem auf Diskretion angelegten, nach 20.00 Uhr geschlossenen Wohnungsbordell nicht zukomme. Es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

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