Stellen die Versicherungsbedingungen einer ausländischen Lebensversicherung in einer Gerichtsstandsklausel auf den Wohnort des Versicherungsnehmers ab, kommt es auf den Wohnort bei Klageerhebung und nicht auf den bei Vertragsschluss an. Dies gilt auch dann, wenn dem konkreten Versicherungsnehmer eine Klage an seinem ehemaligen Wohnort günstiger erscheint, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
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