Klage auf Rückabwicklung einer Lebensversicherung
Der Kläger hat bei der Beklagten, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, im Jahr 2000 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Hinsichtlich des Gerichtsstands für Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung enthalten die Versicherungsbedingungen folgende Regelung: "Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben". Der Kläger wohnte bei Abschluss des Vertrages in Frankfurt am Main. 2019 klagte der Kläger auf Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages. Da er zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz wohnte, wies das angerufene Landgericht Frankfurt am Main die Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig ab. Hiergegen ging der Kläger in Berufung – allerdings ohne Erfolg.
OLG: Wohnort im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich
Das LG habe die Klage zu Recht mangels seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen, so das OLG. Die Versicherungsbedingungen stellten hinsichtlich des örtlichen Gerichtsstands auf den Wohnsitz ab. Ob es auf den Wohnsitz bei Vertragsschluss oder bei Klageerhebung ankomme, sei der Klausel nicht ausdrücklich zu entnehmen. Im Wege der aus Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers vorzunehmenden Auslegung sei auf den Wohnsitz bei Klageerhebung abzustellen. Dafür sprächen der im Präsens gehaltene Wortlaut der Klausel und insbesondere Sinn und Zweck der Regelung. Dem Versicherungsnehmer solle die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Rechte wohnortnah zu verfolgen. Dadurch sollten für ihn Erschwernisse vermieden werden, die mit einer Prozessführung in einem weit entfernten Ort verbunden sein könnten. Bei der Auslegung erlangten die konkreten Umstände des Einzelfalls dagegen keine Bedeutung, betont das OLG. Insoweit komme es nicht darauf an, dass nach Einschätzung des Klägers eine Klage in Frankfurt am Main für ihn günstiger wäre.