Eine Insolvenzschuldnerin wollte die Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Für den
BFH ist dabei im Einzelfall entscheidend, ob die Aufwendungen auch angefallen wären, wenn sie das Wirtschaftsgut ganz normal veräußert hätte, und sie dann als Werbungskosten abziehbar wären.
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