Die Schuldnerin war zahlungsunfähig geworden, weshalb auf Antrag Dritter (darunter unter anderem das Finanzamt) ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt gehörten ihr zwei im Jahr 2009 beziehungsweise 2010 erworbene, vermietete Mehrfamilienhäuser in Hamburg. Diese wurden 2017 durch die Insolvenzverwalterin veräußert, um die Außenstände zu begleichen.
Nachdem das Verfahren beendet war, beantragte die Frau im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2017, die "Kosten des Insolvenzverfahrens" als Werbungskosten von ihren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften abzuziehen. Das Finanzamt lehnte das Anliegen jedoch ab. Bei den u.a. geltend gemachten Rechts- und Steuerberatungskosten sowie den Verwertungskosten handele es sich nicht um Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG, so die Begründung.
Ihre Klage dagegen wies das FG Hamburg zurück. Die Vergütung eines Insolvenztreuhänders stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit der "Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen", so das FG. Das Verfahren diene schließlich primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners oder einer Schuldnerin zu befriedigen, indem das vorhandene Vermögen verwertet und der Erlös verteilt werde. Dagegen legte die Steuerpflichtige Revision ein – mit Erfolg.
BFH: Wären die Aufwendungen ohne Insolenz abzugsfähig gewesen?
Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz kassiert und schickt die Sache zurück zum FG (Urteil vom 13.08.2024 – IX R 29/23). Zwar pflichteten die Münchner Richterinnen und Richter der ersten Instanz bei, dass die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen seien und daher ein Abzug als Werbungskosten nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 EStG beziehungsweise bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG sowie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG grundsätzlich zu versagen sei. Dies gelte jedoch nur für solche Aufwendungen, die ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlasst sind und keiner Einkunftsquelle zugeordnet werden können.
Aus dem objektiven Nettoprinzip leitet der BFH nämlich ab, dass jedenfalls die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig seien, die steuerlich berücksichtigungsfähig gewesen wären, wenn die Schuldnerin die Vermietungsobjekte außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte.
Insoweit habe das FG zwar zu Recht eine Berücksichtigung der als "Kosten des Insolvenzverfahrens" geltend gemachten Rechts- und Steuerberaterkosten versagt, einen Zusammenhang zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften beziehungsweise Vermietungseinkünften habe die Frau nicht dargelegt.
Ob auch noch weitere von ihr geltend gemachte Aufwendungen, vor allem die Verwertungskosten, nur durch das Insolvenzverfahren veranlasst waren oder aber auch dann einer Einkunftsquelle zuzuordnen gewesen wären, wenn die Klägerin die Grundstücke selbst außerhalb eines Insolvenzverfahrens verkauft hätte, muss nun das FG klären.