In dem Streit der Strafsenate des BGH um die Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel in der Strafzumessung hat der 1. Senat nun seine Haltung präzisiert: Die Wechselwirkung müsse berücksichtigt werden, sich aber nicht zwangsläufig strafmildernd auswirken.
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